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1. die Beträge der Einkommensgrenze nach Absatz 1 des Artikel 4, Titel II der Richtlinien der Anlage des Beschlusses vom 29.07.2002, Nr. 2732 werden somit wie folgt neu festgelegt:
- 8.020,61 Euro für den alleinstehenden Antragsteller,
- 13.597,61 Euro einschließlich des Einkommens des Ehepartners, für den Antragsteller, wenn verheiratet und nicht rechtlich und tatsächlich getrennt,
2. ab 1. Jänner 2012 wird die Erhöhung der Rente bis zum Erreichen des monatlichen Betrages von 616,97 Euro für dreizehn Monate gewährt,
3. allen Zivilinvaliden, Zivilblinden und Gehörlosen, welche auf obgenannte Zuwendung Anrecht haben, werden die Leistungen ab 1. Jänner 2012 in der neuen festgelegten Höhe ausbezahlt,
4. für die Deckung der entsprechenden Mehrausgaben und den monatlichen Auszahlungen der finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, -blinde und Gehörlose wird unter Kap. 09110.00 des Landeshaushaltes für das laufende Rechnungsjahr 2012 6.000,00 Euro zweckgebunden,
5. diesen Betrag in den Fonds zu überstellen, verwaltet von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung und auf das entsprechende Schatzamtskonto Nr. 8888 zu überweisen,
6. dieser Beschluss ist im Amtsblatt der Region Trentino Südtirol zu veröffentlichen.