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1. die im Artikel 7 des L.G. vom 21.8.1978, Nr. 46, vorgesehenen Einkommensgrenzen werden für das Jahr 2011 wie folgt festgesetzt:
a) Einkommensgrenze für die Gewährung der Rente an Teilinvaliden: 4.479,54 Euro,
2. die im Artikel 7 des L.G. vom 21.8.1978, Nr. 46, vorgesehenen Einkommensgrenzen werden für das Jahr 2012 wie folgt festgesetzt:
a) Einkommensgrenze für die Gewährung der Renten an Vollinvaliden, Voll- und Teilblinde und Gehörlose: 15.627,22 Euro,
b) Einkommensgrenze für die Gewährung der Rente an Teilinvaliden: 4.596,02 Euro,
3. die im Artikel 17 des L.G. vom 21.8.1978, Nr. 46, vorgesehenen Leistungshöhen werden für das Jahr 2012 wie folgt festgesetzt:
a) Begleitgeld Vollinvaliden: 492,97 Euro,
b) Begleitgeld vollständig Blinde: 827,05 Euro,
c) Sonderzulage für Blinde mit einem restlichen Sehvermögen beider Augen von höchstens einem Zwanzigstel (mit Sehilfe): 193,26 Euro,
d) Kommunikationszulage für Gehör-lose: 245,63 Euro,
4. allen Zivilinvaliden, Zivilblinden und Gehörlosen, welche auf obenangeführte Zuwendungen Anrecht haben, werden die Leistungen ab 1. Jänner 2012 in der neuen festgelegten Höhe ausbezahlt,
5. für die Deckung der entsprechenden Mehrausgaben und den monatlichen Auszahlungen der finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, -blinde und Gehörlose wird unter Kapitel 09110.00 des Landeshaushaltes für das laufende Rechnungsjahr 2012 150.000,00 Euro zweckgebunden,
6. diesen Betrag in den Fonds zu überstellen, verwaltet von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung und auf das entsprechende Schatzamtskonto Nr. 8888 zu überweisen,
7. der Beschluss der Landesregierung Nr. 126 vom 31.1.2011 ist widerrufen,
8. der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Region zu veröffentlicht.