(1) Diese Verordnung regelt die periodische Überprüfung von Aufzügen, Kränen und anderen kraftbetriebenen Hebemitteln, von elektrischen Anlagen, Schleudern, Drehleitern, fahrbaren Hebebühnen und Hängebrücken mit Winden, Druckanlagen, Hebemitteln, die mit einer Maschine gekoppelt und ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen einschließlich der Inspektions- und Instandhaltungsstellen bestimmt sind, sowie von anderen laut den einschlägigen Arbeitssicherheitsvorschriften überprüfungspflichtigen Arbeitsmitteln; dies in Anwendung der Artikel 1 und 3 Absatz 1 Ziffer 10 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 474, in geltender Fassung.