(1) Der Einzelhandel ist in Wohnbauzonen im Einklang mit den Baubestimmungen und der urbanistischen Zweckbestimmung, jedoch ohne Einschränkung der Verkaufsfläche und des Warenangebots zulässig.
(2) In den Wiedergewinnungszonen gemäß Artikel 52 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ist der Einzelhandel zulässig, auch in Abweichung von den Artikeln 27 und 28 desselben Landesgesetzes und/oder vom Wiedergewinnungsplan in der gesamten Baumasse zulässig. Die urbanistische Zweckbestimmung kann in diesem Fall in die Zweckbestimmung „Detailhandel“ laut Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, geändert werden. Diese Zweckbestimmung kann nach Beendigung der Handelstätigkeit ausschließlich wieder in die ursprüngliche Zweckbestimmung umgewandelt werden, vorbehaltlich der Einhaltung der hierfür vorgesehenen Quoten.
(3) In Auffüllzonen und in Erweiterungszonen ist der Detailhandel zulässig, in Beachtung der Artikel 27 und 28 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13. In den Erweiterungszonen müssen bei Mitteilung über die Aufnahme der Handelstätigkeit wenigstens 50 Prozent der in der Zone zulässigen Baumasse bereits verwirklicht und für Wohnzwecke bestimmt sein, alternativ dazu kann die Mitteilung über die Aufnahme der Handelstätigkeit getätigt werden, wenn in der Zone mehr als 50 Prozent der Fläche für den geförderten Wohnbau bestimmt ist und hierbei 100 Prozent der Baumasse des nicht geförderten Wohnbaus verwirklicht ist. 15)