(1) Bis zur Genehmigung des neuen Fachplans laut Artikel 5 des Gesetzes, in geltender Fassung, bleiben in Kraft:
(2) Eine geringfügige Erhöhung der maximal zulässigen Förderleistung im Ausmaß von bis zu 10 Prozent hat keine Änderung des mit Beschluss der Landesregierung Nr. 963 vom 7. Juni 2010 genehmigten Fachplans zur Folge. 8)
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.