(1) Nach Artikel 32 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, wird folgender Absatz 4/bis eingefügt:
“4/bis. Selbstbedienungsvorrichtungen mit Vorauszahlungsmöglichkeit können auch dann benutzt werden, wenn auf der Tankstelle im Rahmen der Betriebszeiten Servicepersonal für die Betankung zur Verfügung steht; in jedem Fall muss die Anwesenheit von Personal oder des Inhabers der Betriebslizenz der Anlage effektiv gewährleistet sein.“