(1) Artikel 20/bis Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Um den Ausbau des Erdgasverteilungsnetzes zu ermöglichen, müssen alle Anlagen, die in einem Einzugsgebiet, das an das Erdgasnetz angeschlossen ist, neu errichtet oder dorthin verlegt werden, mit Erdgas ausgestattet werden. Falls es keinen Anschluss an das Erdgasnetz gibt, ist die Tankstelle mit Flüssiggas, mit einer den Landesrichtlinien entsprechenden Anlage für die Stromversorgung oder mit anderen umweltfreundlichen Treibstoffen auszustatten. Diese Pflicht zur alternativen Versorgung gilt auch für den Fall, dass es sich um die Wiedereröffnung einer Tankstelle auf demselben Areal handelt. Keine Pflicht zur Ausstattung mit Erdgas, mit Flüssiggas oder mit einer Anlage für Stromversorgung besteht im Falle der Errichtung einer Tankstelle, die in Berggemeinden oder abgelegenen Ortschaften ohne Tankstelle oder in unterversorgten Zonen die Nahversorgung der Allgemeinheit gewährleistet. Obgenannte Regelung gilt als Übergangsbestimmung für einen Zeitabschnitt von zwei Jahren ab deren Inkrafttreten, falls sie von der Landesregierung nicht verlängert wird.“