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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Dezember 2011, Nr. 451)
Änderung der Durchführungsverordnung zur Gastgewerbeordnung ( Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58)

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Jänner 2012, Nr. 2.

Art. 1

(1) Artikel 6 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung

„1. Der Bürgermeister bescheinigt, dass der Betrieb den Vorschriften laut den Artikeln 2 und 3 entspricht, und zwar aufgrund der Übereinstimmungserklärungen oder der Abnahmeprotokolle laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in geltender Fassung, sowie des Gutachtens des Vertreters des Südtiroler Sanitätsbetriebs in der Gemeindebaukommission.“

Art. 2

(1) Nach Artikel 8 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„2. In Restaurants legt die Betriebsführung fest, ob der Ausschank von Getränken auch unabhängig von der Verabreichung von Speisen erfolgt.“

Art. 3

(1) Artikel 10 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„1. Die Erlaubnis zur Führung einer Betriebskantine muss vom Betriebsinhaber oder vom gesetzlichen Vertreter der Vereinigung oder der Genossenschaft beantragt werden, zu der sich das Betriebspersonal in Hinsicht auf die Führung zusammengeschlossen hat. Die Kantine muss nicht vom Erlaubnisinhaber geführt werden; auch ein Dritter, der die Voraussetzungen laut Artikel 18 des Gesetzes hat und dessen Namen in der Erlaubnis aufscheint, kann mit der Führung betraut werden.“

Art. 4

(1) Nach Artikel 12 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 2/bis eingefügt:

„2/bis. Die von Artikel 33 Absatz 7 des Gesetzes vorgesehene Kommission kann Kontrollen und Stichprobekontrollen bei mindestens sechs Prozent der Beherbergungsbetriebe durchführen, um zu prüfen, ob sie korrekt eingestuft sind.“

(2) Artikel 12 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Als Zimmer und Wohneinheiten in neu gebauten Betrieben sowie Zimmer und Wohneinheiten in bestehenden Betrieben, deren Umbau oder Ausbau baukonzessionspflichtig ist, zählen jene, für die eine Baukonzession nach dem 10. November 1999 ausgestellt wurde. In Betrieben der Einstufungsklassen 3 Sterne Superior, 4 Sterne Superior und 5 Sterne sind dies jene Zimmer, für die eine Baukonzession nach dem 11. Mai 2005 ausgestellt wurde, während für Wohneinheiten dieser Einstufungsklassen das Datum des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung zählt.“

Art. 5

(1) Artikel 13 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„Art. 13 (Jugendferienheime und Jugendherbergen)

1. Jugendferienheime sind Beherbergungseinrichtungen, die für den Aufenthalt von Jugendgruppen samt Begleitern eingerichtet sind und mit Gewinnabsicht geführt werden.

2. Jugendherbergen sind Beherbergungseinrichtungen, die für den Aufenthalt von Jugendlichen oder Jugendgruppen samt Begleitern eingerichtet sind und von Körperschaften, Anstalten oder Vereinigungen ohne Gewinnabsicht geführt werden.“

Art. 6

(1) Artikel 15 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„2. Die Meldung laut Artikel 44 Absatz 2 des Gesetzes muss innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft des Gastes gemacht werden, sofern der Betrieb nicht an einem weit abgelegenen Ort liegt; in diesem Fall muss die Meldung an die Sicherheitsbehörde so bald wie möglich gemacht werden.“

(2) Artikel 15 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„3. Bei Reisegruppen muss nur der Reiseführer im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 des Gesetzes gemeldet werden; der Meldung ist eine vom Reiseführer unterzeichnete Liste beizulegen, aus welcher Vor- und Zuname, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum der restlichen Mitglieder der Gruppe hervorgehen.“

Art. 7

(1) Artikel 16 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„1. Für die Erteilung der zeitweiligen Erlaubnis laut Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes ist die berufliche Befähigung des Antragstellers nicht erforderlich. Diese Erlaubnis wird für Unterhaltungslokale und Unterhaltungsveranstaltungen mit zeitweiliger Bewilligung erteilt, sofern die Größe des Betriebes und die Art der Unterhaltungsveranstaltung den Antrag rechtfertigen und die Verabreichung von Speisen und Getränken als Ergänzung zum restlichen Angebot angesehen werden kann. Speisen und Getränke dürfen ausschließlich während der Öffnungszeiten des Unterhaltungslokals bzw. nur für die Dauer der Veranstaltung verabreicht werden.“

Art. 8

(1) Die Überschrift von Kapitel IX des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

“IX. KAPITEL

Berufliche Befähigung“

Art. 9

(1) Artikel 29 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„Art. 29 (Berufliche Voraussetzungen Berufslehrgänge und Ausbildungsnachweise)

1. Folgende Ausbildungsnachweise werden auch als Nachweis der beruflichen Befähigung anerkannt: Abschlusszeugnisse von Oberschulen oder Hochschuldiplomen und zwar auch mit dreijähriger Dauer oder Nachweise über den Abschluss eines mindestens zweijährigen Ausbildungs- und Beruflehrganges, sofern die jeweiligen Studiengänge oder Lehrpläne die Fächer laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes enthalten.

2. Die Anerkennung der im Ausland von italienischen und nicht italienschen Staatsbürgern besuchten Berufslehrgänge erfolgt im Hinblick auf die berufliche Befähigung jeweils aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften.

3. Für Staatsbürger der Mitgliedstaaten der europäischen Union und Gleichgestellte wird die Anerkennung der Lehr- und Studiengänge von der jeweils zuständigen Verwaltung vorgenommen.“

Art. 10

(1) Artikel 30 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„2. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil besteht im Ausfüllen eines Fragebogens, der mündliche in einem Gespräch. Nur wer die schriftliche Prüfung besteht, wird zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Das Prüfungsergebnis wird dem Betroffenen mitgeteilt. Nach Bezahlung der Sekretariatsgebühr wird dem Betroffenen der Nachweis der beruflichen Befähigung in Form einer Bestätigung ausgehändigt.“

(2) Artikel 30 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält im deutschen Wortlaut folgende Fassung:

„3. Das Gesuch um Teilnahme an der Prüfung ist bei der Handelskammer einzureichen. Zur Prüfung zugelassen werden können sämtliche Personen, die die Pflichtschule abgeschlossen haben und im Sinne des Gesetzes handlungsfähig sind. Die Überprüfung dieser Voraussetzungen wird vor der Prüfung vorgenommen und den Betroffenen innerhalb von 90 Tagen nach Einreichen des Gesuches mitgeteilt.“

Art. 11

(1) Artikel 31 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„Art. 31 (Berufliche Voraussetzungen: fachliche Arbeit)

1. Die Voraussetzung laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) des Gesetzes kann wie folgt nachgewiesen werden:

  1. wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, durch Unterlagen, mit denen nachgewiesen wird, dass der Betroffene für diese Tätigkeit rentenpflichtversichert war,
  2. wenn es sich um einen in Betriebe mitarbeitenden Ehepartner, bis zum dritten Grad mit dem Unternehmer Verwandten oder die Mitarbeit eines Gesellschafters handelt, durch Unterlagen, mit denen nachgewiesen wird, dass der Betroffene für diese Tätigkeit rentenpflichtversichert war.

2. Die Führung eines Schankbetriebes reicht nicht im Hinblick auf die Anerkennung der Berufstätigkeit zur Führung eines gastgewerblichen Betriebs. Ebenso wenig reicht eine zweijährige Berufserfahrung in einem Schankbetrieb als Nachweis der beruflichen Befähigung aus. In diesen Fällen ist eine zusätzliche mündliche Prüfung abzulegen, welche die Fächer laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes zum Gegenstand hat, die in Zusammenhang mit der Verabreichung von Speisen stehen.“

Art. 12

(1) Die Überschrift von Artikel 32 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„Art. 32 (Kommission zur Feststellung der Befähigung zur Führung von gastgewerblichen Betrieben)“

(2) Artikel 32 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„3. Die Tagesordnung muss den Kommissionsmitgliedern jeweils fünf Tage vor der Sitzung zugeleitet werden.“

Art. 13

(1) Artikel 35 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„4. Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes darf nur dann angewandt werden, wenn der Antragsteller die in den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und darüber hinaus nachweisen kann, dass er die berufliche Befähigung laut Artikel 20 des Gesetzes besitzt.“

(2) Artikel 35 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„5. Wird der Betrieb nur vorübergehend übertragen, so ist dies in der Erlaubnis, die dem Rechtsnachfolger erteilt wird, ausdrücklich anzugeben. Geht der Betrieb wieder an den Abtretenden zurück, so hat dieser, sofern er noch die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, Anrecht auf die Ausstellung einer neuen Erlaubnis entsprechend der vorherigen und kann Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes anwenden.“

Art. 14

(1) Artikel 36 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält im deutschen Wortlaut folgende Fassung:

„4. Handelt es sich um den Neubau eines Betriebes, so kann die im Absatz 3 vorgesehene Frist im Rahmen des im Artikel 42 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Höchstausmaßes verlängert werden.“

Art. 15

(1) Die Tabellen A und B der Anlage E des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, sind durch beiliegende Tabellen ersetzt.

Art. 16

(1) Absatz 3 Buchstabe d) der Tabelle D der Anlage E zum Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„d) die Sterne müssen sechszackig sein, einen Außendurchmesser von 45 mm und einen Innendurchmesser von 23 mm haben. Die Sterne aus gelbem Glas müssen in die Stahlplatte eingelassen sein, aus der sie 1,5 mm hervorragen. Für die Einstufungsklasse „Superior“ muss der Buchstabe „S“ aus gewölbtem gelben Glas eine Höhe von 2,5 cm haben und in die Stahlplatte eingelassen sein, aus der er 1 mm hervorragt. Er muss rechts oberhalb der Mittellinie der Sterne positioniert sein. Die Sterne sind unter dem Kürzel (Buchstabe) positioniert.“

Art. 17 (Aufhebungen)

(1) Folgende Bestimmungen des Dekretes des Landeshauptmannes vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, sind aufgehoben:

  1. Artikel 5,
  2. Artikel 15 Absatz 1,
  3. Artikel 25,
  4. Artikel 26,
  5. Artikel 27,
  6. Artikel 28,
  7. Artikel 30 Absatz 1,
  8. Artikel 32 Absätze 2 und 4,
  9. Artikel 33,
  10. Artikel 34,
  11. Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c),
  12. Artikel 38,
  13. Artikel 39,
  14. Anhang F.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ANLAGE E
(Artikel 12, Absatz 1 des D.LH. Nr. 11/1989)
Richtlinien für die Einstufung der gastgewerblichen Beherbergungsbetriebe

Tabelle A
OBLIGATORISCHE MERKMALE FÜR DIE EINSTUFUNG DER GASTGEWERBLICHEN BEHERBERGUNGSBETRIEBE (Residences ausgenommen)

Betriebe, die über Zimmer und Wohneinheiten verfügen, werden ebenfalls gemäß dieser Tabelle eingestuft, wenn das vorwiegende Angebot aus Zimmern besteht.

Für die Einstufung in eine bestimmte Klasse muss der Beherbergungsbetrieb über die obligatorischen Merkmale verfügen, welche für die betreffende Klasse vorgesehen sind.

Anmerkungen:

(1) Obligatorisch für Betriebe, die mit 1 Stern gekennzeichnet sind;

(2) Obligatorisch für Betriebe, die mit 2 Sternen gekennzeichnet sind;

(3) Obligatorisch für Betriebe, die mit 3 Sternen gekennzeichnet sind;

(3S) Obligatorisch für Betriebe, die mit 3 Sternen „Superior“ gekennzeichnet sind;

(4) Obligatorisch für Betriebe, die mit 4 Sternen gekennzeichnet sind;

(4S) Obligatorisch für Betriebe, die mit 4 Sternen „Superior“ gekennzeichnet sind;

(5) Obligatorisch für Betriebe, die mit 5 Sternen gekennzeichnet sind.

Das Fehlen eines obligatorischen Merkmals ist zulässig.

Folgende Merkmale sind unabdingbar:

  1. die Größe der Zimmer,
  2. die Mitarbeiteranzahl.

Wenn die den obligatorischen Merkmalen entsprechenden Ziffern in Unterziffern unterteilt sind, kann die für eine bestimmte Einstufungsklasse vorgeschriebene Unterziffer durch eine andere, höher bewertete Unterziffer ersetzt werden.

Hoteltyp A: Betriebe mit Jahres- oder Saisonslizenz und einem durchschnittlichen Aufenthalt der Hausgäste von mehr als drei Tagen.

Hoteltyp B: Betriebe mit Jahreslizenz und einem durchschnittlichen Aufenthalt der Hausgäste bis zu drei Tagen.

1. AUSSTATTUNG

Die Qualität der Ausstattung, Anlagen und Einrichtung muss dem üblichen Standard der jeweiligen Einstufungsklasse entsprechen.

1.01 STANDARDAUSSTATTUNG DER BADEZIMMER

  1. Ein Badezimmer ist vollständig, wenn es mit Waschbecken, WC, Badewanne oder Dusche, Spiegel mit Steckdose, kaltem und warmem Fließwasser, Badetuch, Handtuch und Toilettenpapierreserve ausgestattet ist.

1.02 STANDARDAUSSTATTUNG DER ZIMMER

  1. Bett, Tisch, Schrank, Nachttisch oder Ähnliches, Abfallkübel und in Zimmern ohne Privatbadezimmer Spiegel mit Steckdose und Waschbecken mit kaltem und warmem Fließwasser.

1.03 MINDESTGRÖSSE DER ZIMMER

1.03.1.1 Hoteltyp A
In bestehenden Betrieben müssen mindestens 80% der Zimmer die nachfolgenden Nettoflächen aufweisen:

 

Zweibettzimmer

Einbettzimmer

einschließlich Privatbadezimmer:

einschließlich Privatbadezimmer:

 

 

30 m²

20 m² (5)

25 m²

17 m² (4S)

21 m²

15 m² (4)

19 m²

14 m² (3S)

17 m²

13 m² (3)

 

  1. Zimmer, für die keine Mindestflächen vorgesehen sind, müssen den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften entsprechen.

1.03.1.2 Zimmer in Neubauten sowie Zimmer in bestehenden Betrieben, deren Um- oder Ausbau baukonzessionspflichtig ist, müssen einschließlich des Privatbadezimmers zu 100% die nachfolgenden Nettoflächen aufweisen:

 

Zweibettzimmer

Einbettzimmer

einschließlich Privatbadezimmer:

einschließlich Privatbadezimmer

35 m²

25 m² (5)

30 m²

20 m² (4S)

25 m²

17 m² (4)

23 m²

16 m² (3S)

20 m²

15 m² (3)

15 m²

12 m² (2) (1)

 

1.03.2.1  Hoteltyp B

In bestehenden Betrieben müssen mindestens 80% der Zimmer die nachfolgenden Nettoflächen aufweisen:

 

Zweibettzimmer

Einbettzimmer

einschließlich Privatbadezimer:

einschließlich Privatbadezimmer

26 m²

18 m² (5)

23 m²

15 m² (4S)

19 m²

14 m² (4)

17 m²

14 m² (3S)

15 m²

13 m² (3)

 

  1. Zimmer, für die keine Mindestflächen vorgesehen sind, müssen den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften entsprechen.

1.03.2.2 Zimmer in Neubauten sowie Zimmer in bestehenden Betrieben, deren Um- oder Ausbau baukonzessionspflichtig ist, müssen einschließlich des Privatbadezimmers zu 100% die nachfolgenden Nettoflächen aufweisen:

 

Zweibettzimmer

Einbettzimmer

einschließlich Privatbadezimmer:

einschließlich Privatbadezimmer

30 m²

22 m² (5)

27 m²

18 m² (4S)

22 m²

16 m² (4)

20 m²

16 m² (3S)

18 m²

15 m² (3)

15 m²

12 m² (2) (1)

 

1.04 GRÖSSE DER ZIMMER OHNE PRIVATBADEZIMMER

Diese Zimmer müssen den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften entsprechen.

  1. Sind zusätzlich zu den Zimmern auch Wohneinheiten vorhanden, so müssen diese jene Fläche aufweisen, die für einen Residencebetrieb derselben Einstufungsklasse vorgesehen ist.

 

1.05 MITARBEITER EINSCHLIESSLICH DER VOLLZEITBESCHÄFTIGTEN FAMILIENMITGLIEDER

  1. Sind auch Wohneinheiten vorhanden, so werden 40% davon bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl berücksichtigt. Bei 40 Zimmern und 10 Wohneinheiten sind beispielsweise Mitarbeiter für 44 Einheiten notwendig. (3S) (4) (4S) (5)
  2. Die vorgesehene Mitarbeiterzahl muss im Laufe eines jeden Fremdenverkehrsjahres (1. November bis 30. Oktober) zumindest an den Tagen mit Bettenvollauslastung vorhanden sein. Der jeweils erforderliche Zeitraum ergibt sich aus der Division der amtlich gemeldeten Übernachtungen durch die im Betrieb vorhandene Gästebettenzahl und indem vom entsprechenden Resultat 30% abgezogen werden. (3S) (4) (4S) (5)

 

1.05.1  Hoteltyp A

  1. Es zählen nur jene Personen, einschließlich der vollzeitbeschäftigten Familienmitglieder, die im Empfangsdienst, im Portier- und Auskunftsdienst, auf den Etagen, in der Küche, in der Bar und im Restaurant beschäftigt sind, und zwar im Verhältnis zu den Zimmern bzw. Wohneinheiten (von diesem Verhältnis sind jene Personen ausgeschlossen, die sich mit Diensten beschäftigen, welche nicht den Hausgästen gewidmet sind):

 

1:1,5

für Garnis 1:4

(5)

1:2

für Garnis 1:5

(4S)

1:2,5

für Garnis 1:6

(4)

1:3,5

für Garnis 1:10

(3S)

1:4

für Garnis 1:12

(3)

1:8

für Garnis 1:15

(2)

 

1.05.2  Hoteltyp B

  1. Anzahl der Mitarbeiter im Empfangs-, Portier-, Auskunfts- und Nachtdienst:

3

(5)

2

in Betrieben mit bis zu 40 Zimmer (4) (4S)

3

in Betrieben mit mehr als 40 Zimmer (4) (4S)

2

(3S)

 

  1. außerdem Mitarbeiter im Etagenservice (Zimmerreinigung, Wäschewechsel) im Verhältnis zu den Zimmern
  1. in Betrieben, in denen die Wäschereinigung extern erfolgt:
    1:12 (5)
    1:14 (4S)
    1:17 (4) (3S)
  2. in Betrieben, in denen die Wäschereinigung intern erfolgt:
    1:10 (5)
    1:12 (4S)
    1:15 (4) (3S)

2. DIENSTLEISTUNGEN

2.01 EMPFANGSDIENST SOWIE PORTIER- UND AUSKUNFTSDIENST

  1. Reception (Empfangstresen) (4S) (5)
  2. 24 Stunden täglich durch Personal gewährleistet, das ausschließlich diesen Dienst versieht (5)
  3. 24 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (4S)
  4. 16 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (3S) (4)
  5. 12 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (1) (2) (3)

2.02  NACHTDIENST

  1. durch Personal gewährleistet, das ausschließlich diesen Dienst versieht (5)
  2. durch diensttuende Person gewährleistet (4S),
  3. Person, die bei Bedarf zur Verfügung steht (1) (2) (3) (3S) (4)

2.03  AUFBEWAHRUNG VON WERTSACHEN

  1. Schließfach in jedem bzw. für jedes Zimmer (3S) (4) (4S) (5)
  2. Tresor im Hotel (3)

2.04  GEPÄCKBEFÖRDERUNG IM HAUS

  1. 24 Stunden täglich gewährleistet (5) (4S)
  2. 16 Stunden täglich gewährleistet (4) (3S)
  3. auf Wunsch (3)

2.05  VERABREICHUNG DES FRÜHSTÜCKS

  1. in einem eigenen Frühstückszimmer oder im Restaurant (3) (3S) (4) (4S) (5)
  2. in Gemeinschaftsräumen, die auch anderen Zwecken dienen (2)
  3. das Frühstück wird auf Wunsch auf dem Zimmer serviert (4) (4S) (5)

2.06 FRÜHSTÜCKSZEIT

  1. Unbegrenzt (5)
  2. von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr (4) (4S)
  3. von 7.00 Uhr bis 10.00 Uhr (2) (3) (3S)

2.07  VERABREICHUNG VON SPEISEN/RESTAURANTBETRIEB für 7 Tage die Woche gewährleistet (nicht für Garnis)

  1. von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr, wobei die Speisenauswahl außerhalb der Essenzeiten auch begrenzt sein kann (5)
  2. Mittagessen: 2 Stunden und Angebot kleiner Imbisse für mindestens 2 Stunden am Nachmittag
    Abendessen: 2,5 Stunden (4S)
  3. Mittagessen: 2 Stunden
    Abendessen: 2,5 Stunden (4)
  4. Mittagessen: 2 Stunden
    Abendessen: 2 Stunden (3) (3S)

2.08  MENÜWAHL

(nicht für Garnis und nicht für Hoteltyp B)

  1. à la carte-Angebot mit mindestens 5 Gerichten für jeden Gang (5)
  2. Auswahl zwischen wenigstens 3 Menüs mit jeweils mindestens 4 Gängen und à la carte-Angebot mit mindestens 10 verschiedenen Gerichten (4S)
  3. Auswahl zwischen wenigstens 3 Menüs zu je 4 Gängen (4)
  4. Auswahl zwischen wenigstens 2 Menüs zu je 4 Gängen (3S)
  5. Auswahl zwischen wenigstens 2 Menüs (3)

 

2.09 GETRÄNKESERVICE

  1. 16 Stunden täglich, auch in den Zimmern und Wohneinheiten, durch Personal gewährleistet, das ausschließlich diesen Dienst versieht (4S) (5)
  2. 16 Stunden täglich durch diensttuendes Personal gewährleistet (3S) (4)
  3. 12 Stunden täglich durch diensttuendes Personal gewährleistet (3)

2.10  MINIBAR

  1. in allen Zimmern und Wohneinheiten (4) (4S) (5)

2.11 Von den diensttuenden Personen des Empfangs-, Portier- und Auskunftsdienstes FLIESSEND GESPROCHENE SPRACHEN:

  1. 4 Sprachen, davon Deutsch, Italienisch, Englisch (4S) (5)
  2. 3 Sprachen: Deutsch, Italienisch, Englisch/Französisch (3S) (4)
  3. 2 Sprachen: Deutsch, Italienisch (3)

2.12  WÄSCHEWECHSEL

2.12.1  Leintücher und Bezüge:

  1. jeden zweiten Tag, auf Wunsch täglich (4S) (5)
  2. jeden dritten Tag (3S) (4)
  3. jeden vierten Tag (3)
  4. einmal wöchentlich (1) (2)
  5. (größerer Zeitabstand, wenn vom Gast aus Gründen des Umweltschutzes gewünscht)

2.12.2  Hand- und Badetücher:

  1. jeden Tag (3S) (4) (4S) (5)
  2. jeden zweiten Tag (2) (3)
  3. zweimal wöchentlich (1)
  4. (größerer Zeitabstand, wenn vom Gast aus Gründen des Umweltschutzes gewünscht)

2.13  WASCHEN UND BÜGELN DER GÄSTEWÄSCHE

  1. Rückgabe innerhalb von 24 Stunden, mit Ausnahme der Wochenend- und Feiertage (5)
  2. Service muss gewährleistet sein (4S)

2.14  REINIGUNG DER ZIMMER UND WOHNEINHEITEN

  1. zweimal täglich (4) (4S) (5)
  2. einmal täglich (1) (2) (3) (3S)

2.15  GÄSTEINFORMATION

  1. Infos über das betreffende Hotel und die angebotenen Dienstleistungen (z.B. Infomappe im Zimmer, Fersehkanal usw.) (3S) (4) (4S) (5)

3. AUSSTATTUNG, ANLAGEN UND EINRICHTUNG

3.01 ANZAHL DER (VOLLSTÄNDIGEN) PRIVATBADEZIMMER, IM VERHÄLTNIS ZUR ANZAHL DER ZIMMER ODER WOHNEINHEITEN

  1. 100% (3S) (4) (4S) (5)
  2. wenigstens 90% (3)
  3. wenigstens 80% (2)
  4. (bei neu zu eröffnenden Betrieben 100%) (1) (2) (3)

3.02  ANZAHL DER (VOLLSTÄNDIGEN) GEMEINSAMEN BADEZIMMER

  1. eines je 8 Betten, die nicht über ein Privatbadezimmer verfügen (1) (2) (3)

3.03 HEIZUNG

  1. im ganzen Betrieb (1) (2) (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.04 PERSONENAUFZUG FÜR DIE GÄSTE

Falls ein Personenaufzug erforderlich ist, müssen damit alle den Gästen zugänglichen Ebenen erreichbar sein:

  1. in Betrieben mit mehr als zwei Geschossen (3S) (4) (4S) (5);
  2. in Betrieben mit mehr als drei Geschossen (3).
  3. Bei Altbauten sind Abweichungen zulässig, wenn aus Gründen des Denkmalschutzes kein Aufzug eingebaut werden kann.

3.05 SUITEN

  1. Schlaf- und Wohnzimmer getrennt, mit einer Gesamtfläche von mindestens 40 m² (5)
  2. falls vorhanden, Schlaf- und Wohnzimmer getrennt und mit einer Gesamtfläche im Ausmaß der jeweils vorgeschriebenen Zimmermindestfläche + 10 m² (3) (3S) (4) (4S)

3.06 FERNSEHER

  1. in allen Zimmern oder Wohneinheiten (3S) (4) (4S) (5)
  2. ein Fernsehgerät zur allgemeinen Benützung, falls die Zimmer oder Wohneinheiten nicht alle mit einem Fernseher ausgestattet sind (3)

3.07 TELEFON IN DEN ZIMMERN UND WOHNEINHEITEN

  1. in allen Zimmern und Wohneinheiten, mit Direktwahl (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.08 EXTERNE TELEFONLINIE

  1. Ein Telefon zur allgemeinen Benützung (1) (2) (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.09 TELEFAX UND DEN GÄSTEN ZUGÄNGLICHER INTERNETANSCHLUSS (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.10 SPEISESAAL UND AUFENTHALTSBEREICHE

Es handelt sich um Bereiche, in denen sich die Gäste rund um die Uhr aufhalten können. Nicht als Aufenthaltsbereiche gelten, mit Ausnahme für die Betriebe mit 1 oder 2 Sternen, beispielsweise die öffentlich zugängliche Bar, der Speisesaal, Sitzungs- und Konferenzräume, Erholungsbereiche der Wellnessanlagen und Ähnliches.

3.10.1 Hoteltyp A (nicht für Garnis):

  1. ein Gemeinschaftsraum, der auch gleichzeitig als Speisesaal oder Bar benützt werden kann (wenn der Betrieb nur über einen Raum verfügt, muss dieser den Hausgästen auch außerhalb der Essenszeiten zur Verfügung gestellt werden) (1)
  2. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Sitzplätze zu 100% der Anzahl an Betten entspricht, und ein Aufenthaltsbereich, der auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt ist (2)
  3. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Tische zu 80% der Anzahl an Zimmern entspricht, und ein Aufenthaltsbereich, der auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt ist (3)
  4. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Tische zu 80% der Anzahl an Zimmern entspricht, und ein Aufenthaltsbereich, der auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt ist (im Gesamtausmaß von mindestens 2m² je Zimmer und 1m² je evtl. vorhandener Wohneinheit) (3S)
  5. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Tische zu 100% der Anzahl an Zimmern entspricht, und Aufenthaltsbereiche, welche auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt sind (im Gesamtausmaß von mindestens 2m² je Zimmer und 1m² je evtl. vorhandener Wohneinheit) (4)
  6. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Tische zu 100% der Anzahl an Zimmern entspricht, und Aufenthaltsbereiche, welche auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt sind (im Gesamtausmaß von mindestens 4m² je Zimmer und 2m² je evtl. vorhandener Wohneinheit) (4S) (5)

3.10.2 Hoteltyp B (nicht für Garnis):

  1. ein Gemeinschaftsraum, der auch gleichzeitig als Speisesaal oder Bar benützt werden kann (wenn der Betrieb nur über einen Raum verfügt, muss dieser den Hausgästen auch außerhalb der Essenszeiten zur Verfügung gestellt werden) (1) (2)
  2. ein Speisesaal und ein Aufenthaltsbereich, welche auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt sind (3) (3S)
  3. ein Speisesaal und Aufenthaltsbereiche, welche auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt sind (4) (4S)
  4. ein Speisesaal und Aufenthaltsbereiche, welche auf die Beherbergungskapazität des Betriebes und auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt sind (5)

3.10.3 Garnis:

  1. ein Gemeinschaftsraum (1)
  2. ein Frühstücksraum, in dem die Anzahl der Sitzplätze zu 100% der Anzahl an Betten entspricht und der außerhalb der Frühstückszeit als Gemeinschaftsraum zur Verfügung steht (2) (3)
  3. ein Frühstücksraum, in dem die Anzahl der Sitzplätze zu 100% der Anzahl an Betten entspricht, und ein Aufenthaltsbereich, der auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt ist (3S)
  4. ein Frühstücksraum, in dem die Anzahl der Sitzplätze zu 100% der Anzahl an Betten entspricht, und Aufenthaltsbereiche, welche auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt sind (4) (4S)
  5. ein Frühstücksraum, in dem die Anzahl der Sitzplätze zu 100% der Anzahl an Betten entspricht, und Aufenthaltsbereiche, welche auf die Beherbergungskapazität des Betriebes und auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt sind (5)

3.11 BAR (nicht für Garnis)

  1. eigene Hausbar in einem dafür ausgestatteten Raum (nicht obligatorisch, falls eine öffentliche Bar mit direktem Zugang vom Betrieb besteht) (4) (4S) (5)
  2. Bartheke im Gemeinschaftsraum (nicht obligatorisch, falls zusätzlich zum Aufenthaltsraum eine öffentliche Bar mit direktem Zugang vom Betrieb besteht) (3) (3S)

Tabelle B
OBLIGATORISCHE MERKMALE FÜR DIE EINSTUFUNG DER RESIDENCEBETRIEBE

Betriebe, die über Wohneinheiten und Zimmer verfügen, werden ebenfalls gemäß dieser Tabelle eingestuft, wenn das vorwiegende Angebot aus Wohneinheiten besteht.

Für die Einstufung in eine bestimmte Klasse muss der Beherbergungsbetrieb über die obligatorischen Merkmale verfügen, welche für die betreffende Klasse vorgesehen sind.

Anmerkungen:

 

(2)

Obligatorisch für Residences, die mit 2 Sternen gekennzeichnet sind;

(2)

Obligatorisch für Residences, die mit 3 Sternen gekennzeichnet sind;

(3S)

Obligatorisch für Residences, die mit 3 Sternen „Superior“ gekennzeichnet sind;

(3)

Obligatorisch für Residences, die mit 4 Sternen gekennzeichnet sind;

(4S)

Obligatorisch für Residences, die mit 4 Sternen „Superior“ gekennzeichnet sind;

(5)

Obligatorisch für Residences, die mit 4 Sternen gekennzeichnet sind.

 

Das Fehlen eines obligatorischen Merkmals ist zulässig.

Folgende Merkmale sind unabdingbar:

  1. die Mindestgröße der Wohneinheiten einschließlich des Privatbadezimmers und der Küche bzw. Kochnische,
  2. die Mitarbeiteranzahl.

Wenn die den obligatorischen Merkmalen entsprechenden Ziffern in Unterziffern unterteilt sind, kann die für eine bestimmte Einstufungsklasse vorgeschriebene Unterziffer durch eine andere, höher bewertete Unterziffer ersetzt werden.

 

1. AUSSTATTUNG

Die Qualität der Ausstattung, Anlagen und Einrichtung muss dem üblichen Standard der jeweiligen Einstufungsklasse entsprechen.

1.01 STANDARDAUSSTATTUNG DER BADEZIMMER

  1. Ein Badezimmer ist vollständig, wenn es mit Waschbecken, WC, Badewanne oder Dusche, Spiegel mit Steckdose, kaltem und warmem Fließwasser, Badetuch, Handtuch und Toilettenpapierreserve ausgestattet ist.

1.02 STANDARDAUSSTATTUNG DER KÜCHEN ODER DER KOCHNISCHEN

  1. Küchenschrank, Herd, Waschbecken, Kühlschrank, Abfallkübel

1.03 STANDARDAUSSTATTUNG DER ZIMMER

  1. Bett, Schrank, Nachttisch oder Ähnliches, Nachttischlampen oder Wandleuchten, übliche Beleuchtung

1.04 STANDARDAUSSTATTUNG DER WOHNUNGEN (im Verhältnis zur Anzahl an Betten)

  1. Esstisch, Stühle, Koch- und Tafelgeschirr, Besteck sowie übliches Putzzeug

1.05 GRÖSSE DER WOHNEINHEITEN EINSCHLIESSLICH PRIVATBADEZIMMER UND KÜCHE BZW. KOCHNISCHE

 

bis zu 2 fixen Betten:

bis zu 4 fixen Betten:

48 m² (5)

65 m² (5)

40 m² (4S)

55 m² (4S)

36 m² (4)

50 m² (4)

34 m² (3S)

46 m² (3S)

32 m² (3)

42 m² (3)

28 m² (2)

38 m² (2)

 

Für jedes zusätzliche fixe Bett ab dem vierten weitere:

10 m² (5)

8 m² (4S)

6 m² (4) (3S)

5 m² (3) (2)

  1. 80% der Wohneinheiten einschließlich Privatbadezimmer und Küche bzw. Kochnische müssen obgenannte Nettofläche aufweisen. Wohneinheiten, die nicht unter diese 80% fallen, müssen mindestens die für Drei-Sterne-Residences vorgesehene Nettofläche aufweisen. (4S) (5)
  2. 80% der Wohneinheiten einschließlich Privatbadezimmer und Küche bzw. Kochnische müssen obgenannte Nettofläche aufweisen. Wohneinheiten, die nicht unter diese 80% fallen, müssen mindestens die für Zwei-Sterne-Residences vorgesehene Nettofläche aufweisen. (3) (3S) (4)
  3. Die Schlafzimmer in den Wohneinheiten müssen den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften entsprechen.
  4. Falls zusätzlich zu den Wohneinheiten auch Zimmer vorhanden sind, dann müssen diese jene Fläche aufweisen, die für einen Betrieb derselben Einstufungsklasse laut Tabelle A vorgesehen ist.

1.06 ZWEITES WC

  1. Wohneinheiten, die über mehr als ein Schlafzimmer verfügen, müssen ein zweites Badezimmer aufweisen. (4S) (5)
  2. Wohneinheiten in Neubauten und Wohneinheiten in bestehenden Betrieben, deren Um- der Ausbau baukonzessionspflichtig ist, müssen ein zweites WC aufweisen, falls sie mit mehr als 3 fixen Betten ausgestattet sind. (4)

1.07 MITARBEITER EINSCHLIESSLICH DER VOLLZEITBESCHÄFTIGTEN FAMILIENMITGLIEDER

  1. Die vorgesehene Mitarbeiterzahl muss im Laufe eines jeden Fremdenverkehrsjahres (1. November bis 30. Oktober) zumindest an den Tagen mit Bettenvollauslastung vorhanden sein. Der jeweils erforderliche Zeitraum ergibt sich aus der Division der amtlich gemeldeten Übernachtungen durch die im Betrieb vorhandene Gästebettenzahl und indem vom entsprechenden Resultat 30 % abgezogen werden.
  2. Es zählen nur jene Personen, einschließlich der vollzeitbeschäftigten Familienmitglieder, die im Empfangsdienst, im Portier- und Auskunftsdienst, auf den Etagen, in der Küche, in der Bar und im Restaurant beschäftigt sind (davon ausgeschlossen sind jene Personen, die sich mit Diensten beschäftigen, welche nicht den Hausgästen gewidmet sind).
  3. Anzahl der Mitarbeiter im Empfangs-, Portier-, Auskunfts- und Nachtdienst, sowie Verpflegungsdienst:
  1. in Betrieben mit bis zu 20 Einheiten
    4 (5)
    3 (4S)
  2. in Betrieben mit mehr als 20 Einheiten
    6 (5)
    4 (4S)
  1. außerdem Mitarbeiter im Etagenservice (Reinigung, Wäschewechsel) im Verhältnis zu den Einheiten
  1. in Betrieben, in denen die Wäschereinigung extern erfolgt:
    1:10 (5) (4S)
  2. in Betrieben, in denen die Wäschereinigung intern erfolgt:
    1:8 (5) (4S)
  1. Nur für Residences, die auch über Zimmer verfügen und wenn diese mindestens 40% der gesamten Einheiten ausmachen.
  2. Entsprechend den im Betrieb angebotenen Leistungen kommen die Kriterien für die Bestimmung der Mitarbeiterzahl zur Anwendung, die für ein Hotel bzw. Garni vorgesehen ist. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl werden die Zimmer zu 100% und die Wohneinheiten zu 40% berücksichtigt. Bei 20 Wohneinheiten und 15 Zimmern sind beispielsweise Mitarbeiter für 23 Einheiten notwendig.
    1:2,5 für Garnis 1:6 (4)

2. DIENSTLEISTUNGEN

2.01EMPFANGSDIENST SOWIE PORTIER- UND AUSKUNFTSDIENST

  1. Reception (Empfangstresen) (4S) (5)
  2. 16 Stunden täglich durch eine Person gewährleistet, die ausschließlich diesen Dienst versieht (5)
  3. 16 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (4S)
  4. 12 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (4)
  5. 10 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (3S)
  6. 8 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (3)
  7. 6 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (2)

2.02 NACHTDIENST

  1. durch diensttuende Person gewährleistet (5)
  2. Person, die bei Bedarf zur Verfügung steht (2) (3) (3S) (4) (4S)

2.03 AUFBEWAHRUNG VON WERTSACHEN

  1. Schließfach für jede bzw. in jeder Wohneinheit (3) (3S) (4) (4S) (5)

2.04 GEPÄCKBEFÖRDERUNG IM HAUS

  1. 24 Stunden täglich gewährleistet (5)
  2. 16 Stunden täglich gewährleistet (4S)
  3. 12 Stunden täglich gewährleistet (4)
  4. auf Wunsch (3) (3S)

2.05 VERABREICHUNG DES FRÜHSTÜCKS

  1. in einem Speisesaal (3S) (4) (4S) (5)
  2. das Frühstück wird auf Wunsch in der Wohneinheit serviert (4) (4S) (5)
  3. auf Wunsch werden Brot, Milch usw. zur Verfügung gestellt (3)

2.06 FRÜHSTÜCKSZEIT

  1. Von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr (4S) (5)
  2. von 7.00 Uhr bis 10.00 Uhr (3S) (4)

2.07 VERPFLEGUNG für 7 Tage die Woche gewährleistet

  1. 4 Stunden täglich (aufgeteilt zwischen Mittag und Abend) à la carte-Angebot mit mindestens 5 Gerichten für jeden Gang und zusätzlich 14 Stunden täglich Getränkeservice, sowie Angebot von einfachen Tellergerichten und kalten und warmen Imbissen (5)
  2. 12 Stunden täglich Getränkeservice, sowie Angebot von einfachen Tellergerichten und kalten und warmen Imbissen (4S)

2.08 Von den diensttuenden Personen des Empfangs-, Portier- und Auskunftsdienstes FLIESSEND GESPROCHENE SPRACHEN

  1. 4 Sprachen, davon Deutsch, Italienisch, Englisch (4S) (5)
  2. 3 Sprachen: Deutsch, Italienisch, Englisch (3S) (4)
  3. 2 Sprachen: Deutsch, Italienisch (3)

2.09 WÄSCHEWECHSEL

2.09.1 Leintücher und Bezüge:

  1. jeden zweiten Tag (4S) (5)
  2. wenigstens zweimal wöchentlich (3S) (4)
  3. wenigstens einmal wöchentlich (2) (3)
  4. (größerer Zeitabstand, wenn vom Gast aus Gründen des Umweltschutzes gewünscht)

2.09.2 Hand- und Badetücher:

  1. jeden Tag (4S) (5)
  2. jeden zweiten Tag (3S) (4)
  3. wenigstens zweimal wöchentlich (2) (3)
  4. (größerer Zeitabstand, wenn vom Gast aus Gründen des Umweltschutzes gewünscht)

2.10 GERÄTE ZUM WÄSCHEWASCHEN

  1. Waschmaschine, Wäschetrockner, Bügelzubehör (3) (3S) (4) (4S) (5)

2.11 WASCHEN UND BÜGELN DER GÄSTEWÄSCHE

  1. Rückgabe innerhalb von 24 Stunden, mit Ausnahme der Wochenend- und Feiertage (5)
  2. Service muss gewährleistet sein (4S)

2.12 REINIGUNG DER WOHNEINHEITEN

  1. zweimal täglich (5)
  2. einmal täglich (4S)
  3. wenigstens zweimal wöchentlich (3) (3S) (4)
  4. wenigstens einmal wöchentlich (2)

2.13 GÄSTEINFORMATION

  1. Infos über das betreffende Hotel und die angebotenen Dienstleistungen (z.B. Infomappe im Zimmer, Fersehkanal usw.) (3S) (4) (4S) (5)

3. AUSSTATTUNG, ANLAGEN UND EINRICHTUNG

3.01 HEIZUNG

  1. im ganzen Betrieb (2) (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.02 PERSONENAUFZUG FÜR DIE GÄSTE

Falls ein Personenaufzug erforderlich ist, müssen damit alle den Gästen zugänglichen Geschosse erreichbar sein.

  1. in Betrieben mit mehr als zwei Geschossen (3S) (4) (4S) (5)
  2. in Betrieben mit mehr als drei Geschossen (3)
  3. Bei Altbauten sind Abweichungen erlaubt, wenn aus Gründen des Denkmalschutzes kein Aufzug eingebaut werden kann.

3.03 FERNSEHER

  1. in allen Wohneinheiten (3) (3S) (4) (4S)
  2. mindestens zwei Fernsehgeräte in jeder Wohneinheit (5)

3.04 TELEFON

  1. in allen Wohneinheiten, mit Direktwahl (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.05 EXTERNE TELEFONLINIEN

  1. ein Telefon zur allgemeinen Benützung (2) (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.06 TELEFAX UND DEN GÄSTEN ZUGÄNGLICHER INTERNETANSCHLUSS

  1. Telefax (3) (3S) (4) (4S) (5)
  2. ein Internetanschluss für jede einzelne Wohneinheit (4S) (5)
  3. ein im Betrieb zur Verfügung stehender Internetanschluss (3) (3S) (4)

3.07 AUFENTHALTSBEREICHE

Es handelt sich um Bereiche, in denen sich die Gäste rund um die Uhr aufhalten können. Nicht als Aufenthaltsbereiche gelten beispielsweise die öffentlich zugängliche Bar, der Speisesaal, Sitzungs- und Konferenzräume, Erholungsbereiche der Wellnessanlagen und Ähnliches.

  1. Ein Gemeinschaftsbereich (3)
  2. ein Gemeinschaftsbereich im Ausmaß von mindestens 1m² je Wohneinheit und 2m² je evtl. vorhandenem Zimmer (3S) (4)
  3. Gemeinschaftsbereiche im Ausmaß von mindestens 2m² je Wohneinheit und 4m² je evtl. vorhandenem Zimmer (4S) (5)

3.08 SCHLAFZIMMER UND WOHNKÜCHE IN GETRENNTEN RÄUMEN

  1. in 100% der Wohneinheiten (5)
  2. in wenigstens 80% der Wohneinheiten bzw. in 100% der Wohneinheiten in Neubauten sowie Wohneinheiten in bestehenden Betrieben, deren Um- oder Ausbau baukonzessionspflichtig ist (4S)
  3. in wenigstens 50% der Wohneinheiten bzw. in wenigstens 80% der Wohneinheiten in Neubauten sowie Wohneinheiten in bestehenden Betrieben, deren Um- oder Ausbau baukonzessionspflichtig ist (4)