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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Dezember 2011, Nr. 451)
Änderung der Durchführungsverordnung zur Gastgewerbeordnung ( Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58)

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Jänner 2012, Nr. 2.

Art. 6

(1) Artikel 15 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„2. Die Meldung laut Artikel 44 Absatz 2 des Gesetzes muss innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft des Gastes gemacht werden, sofern der Betrieb nicht an einem weit abgelegenen Ort liegt; in diesem Fall muss die Meldung an die Sicherheitsbehörde so bald wie möglich gemacht werden.“

(2) Artikel 15 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„3. Bei Reisegruppen muss nur der Reiseführer im Sinne von Artikel 44 Absatz 2 des Gesetzes gemeldet werden; der Meldung ist eine vom Reiseführer unterzeichnete Liste beizulegen, aus welcher Vor- und Zuname, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum der restlichen Mitglieder der Gruppe hervorgehen.“