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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Dezember 2011, Nr. 451)
Änderung der Durchführungsverordnung zur Gastgewerbeordnung ( Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58)

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Jänner 2012, Nr. 2.

Art. 4

(1) Nach Artikel 12 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 2/bis eingefügt:

„2/bis. Die von Artikel 33 Absatz 7 des Gesetzes vorgesehene Kommission kann Kontrollen und Stichprobekontrollen bei mindestens sechs Prozent der Beherbergungsbetriebe durchführen, um zu prüfen, ob sie korrekt eingestuft sind.“

(2) Artikel 12 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Als Zimmer und Wohneinheiten in neu gebauten Betrieben sowie Zimmer und Wohneinheiten in bestehenden Betrieben, deren Umbau oder Ausbau baukonzessionspflichtig ist, zählen jene, für die eine Baukonzession nach dem 10. November 1999 ausgestellt wurde. In Betrieben der Einstufungsklassen 3 Sterne Superior, 4 Sterne Superior und 5 Sterne sind dies jene Zimmer, für die eine Baukonzession nach dem 11. Mai 2005 ausgestellt wurde, während für Wohneinheiten dieser Einstufungsklassen das Datum des Inkrafttretens dieser Durchführungsverordnung zählt.“