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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Dezember 2011, Nr. 451)
Änderung der Durchführungsverordnung zur Gastgewerbeordnung ( Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58)

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. Jänner 2012, Nr. 2.

Art. 13

(1) Artikel 35 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„4. Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes darf nur dann angewandt werden, wenn der Antragsteller die in den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und darüber hinaus nachweisen kann, dass er die berufliche Befähigung laut Artikel 20 des Gesetzes besitzt.“

(2) Artikel 35 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11, erhält folgende Fassung:

„5. Wird der Betrieb nur vorübergehend übertragen, so ist dies in der Erlaubnis, die dem Rechtsnachfolger erteilt wird, ausdrücklich anzugeben. Geht der Betrieb wieder an den Abtretenden zurück, so hat dieser, sofern er noch die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, Anrecht auf die Ausstellung einer neuen Erlaubnis entsprechend der vorherigen und kann Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes anwenden.“