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Beschluss vom 19. Dezember 2011, Nr. 2006
Landesrichtlinien im Bereich von Öffnungs- und Schließungszeiten der Einzelhandelsgeschäfte (Art. 20 L.G. Nr. 7/2000) - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung vom 7 Juli 1997, Nr. 3173

Anlage

NEUE LANDESRICHTLINIEN ÖFFUNGSZEITEN DER EINZELHANDELSTÄTIGKEITEN

1. Öffnungzeiten an Sonn- und Feiertagen

Der Bürgermeister stellt aufgrund der vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien die maximale Zeitspanne der Geschäftszeiten aller Detailverkaufstätigkeiten fest, auch für den Handel auf öffentlichen Flächen, unter Berücksichtigung der Interessen der Verbraucher, der Unternehmer und der Arbeitnehmer dieses Sektors sowie unter Einhaltung folgender Richtlinien:

a) Öffnungszeit nicht vor 6.00 Uhr und Schließungszeit nicht nach 23.00 Uhr.

Es kann eine obligatorische Mittagsschließung für höchstens zwei Stunden zwischen 12.30 Uhr und 15.30 Uhr festgelegt werden.

Es kann eine obligatorische Schließung von einem halben Tag in der Woche festgelegt werden. Diese Verpflichtung entfällt, wenn im Laufe der Woche ein Feiertag vorkommt.

b) Die Öffnungszeiten und eventuelle Abweichungen können unterschiedlich festgelegt werden je nach:

• Warensektoren (z.B. Lebensmittel, Nicht-Lebensmittel);

• Ortsbereichen (z.B. Fraktionen, Zonen, Stadtteile);

• Jahresabschnitten (z.B. Fremdenverkehrssaison, Winter-, Sommersaison).

c) Schließung an Sonn- und Feiertagen mit der Möglichkeit von Abweichungen für höchstens 7 Tage im Jahr erhöht auf 14 Tage in den Gemeinden mit einem „Tourismus-Intensität“-Index (ASTAT) höher als 30(1), in folgenden Fällen:

• Weihnachtsfeiertage;

• Sonntage im Dezember;

• besondere traditionelle und touristische Anlässe;

• örtliche Feiertage und Veranstaltungen;

• besondere Bedürfnisse der Verbraucher;

• in Gemeinden, die sich im Grenzgebiet befinden.

jedenfalls ausgenommen von den Abweichungen sind:

- der Weihnachts- und Stephanstag, Ostern und Ostermontag, Pfingsten, 1. Mai und 15. August.

Die Abweichung ist nur vormittags und höchstens bis 13.00 Uhr in folgenden Tagen zulässig: 1. Jänner, 6. Jänner und 8.Dezember.

Dem Kaufmann kann auf begründeten Antrag für die Markteinführung und die Vorstellung neuer Produkte die Abweichung von der sonn- und feiertäglichen Schließung gewährt werden: von dieser Abweichung ausgeschlossen sind die Lebensmittelgeschäfte.

Besondere Fälle:

  1. nur in den Fachgeschäften die ausschließlich Blumen und Pflanzen oder Waren für Touristen(2) oder Militärartikel oder gekochte oder anderweitig zubereitete Speisen verkaufen, bei Würstelständen und Konditoreien, ist die Öffnungszeit an Sonn- und Feiertagen bis 13.00 Uhr erlaubt.
  2. Bei Messen und Märkten auf öffentlichen Flächen, laut Artikel 18 und 19 des L.G. vom 17. Februar 2000, Nr. 7, welche an Sonn- oder Feiertagen abgehalten werden, können auch die Einzelhändler, die keinen Handel auf öffentlicher Fläche ausüben, die Geschäfte in der Zone oder im Stadtviertel wo die Veranstaltung stattfindet, für die Dauer der Messe oder des Marktes offen halten.
  3. Die Geschäfte des Lebensmittelbereiches müssen, gemäß Artikel 32 des D.Lh vom 30. Oktober 2000, Nr.39, bei mehr als zwei aufeinanderfolgenden Feiertagen eine Öffnung gewährleisten
  4. Den Inhabern von Genehmigungen für die besondere Warenliste für Würstelstände für den Handel auf öffentlichen Flächen, kann der Bürgermeister Abweichungen von der Öffnungszeit und den sonn- und feiertäglichen Schließungen gewähren. Diese Abweichungen können die von diesen Richtlinien vorgesehene maximale Zeitspanne der Geschäftszeiten überschreiten.

2. Wahl der Öffnungszeiten durch den Kaufmann

Der Kaufmann hat der Kundschaft die Öffnungs- und Schließungszeiten seines Geschäftes, die Schließung wegen Ferien, Krankheit, Arbeiten, Wechsel der Betriebsführung oder aus anderen schwerwiegenden Gründen, durch ein Schild oder andere geeignete Mittel, bekannt zu geben.

Der Kaufmann ist verpflichtet, die Öffnungszeit, die vom Gemeinderat für Messen und periodische Märkte festgelegt wird, einzuhalten. Er kann dabei nicht eigene Entscheidungen treffen.

3. Öffnungszeiten für verschiedene Warenlisten

Die Geschäfte mit gemischten Tätigkeiten, welche der Verwaltungsermächtigung der Gemeinde unterliegen, beachten die Geschäftszeiten für die vorwiegende Tätigkeit. Unterschiedliche Geschäftszeiten sind nicht zulässig.

Die Geschäfte mit gemischten Tätigkeiten, für die teilweise die Verwaltungsgenehmigung für den Einzelhandel und teilweise die Polizeilizenz oder die Lizenz für den Verkauf von Monopolwaren oder die Genehmigung für den Verkauf von Zeitungen erforderlich sind, dürfen während der Zeit, in welcher die Geschäfte mit Verwaltungsgenehmigung geschlossen sind, keine Waren verkaufen, die der Verwaltungsgenehmigung für den Einzelhandel unterliegen.

4. Nicht diesen Bestimmungen unterworfene Tätigkeiten

Die Bestimmungen für die Öffnungszeiten im Einzelhandel finden keine Anwendung:

a) versuchsweise für die Geschäfte, gelegen in touristischen Ortschaften gemäß Anlage A „Verzeichnis der touristischen Ortschaften oder Kunststätten“ (Art.35 des Lgl.D. 6. Juli 2011, n.98); ausgenommen sind die Tage gemäß Punkt 1., für welche auf jeden Fall die Abweichung für die Öffnung an Sonn- und Feiertagen ausgeschlossen ist.

b) für Einzelhandelsbetriebe mit Monopolwaren, mit Zeitungen und für Tankstellen;

c) für Einzelhandelsbetriebe, die sich innerhalb von Campingplätzen, Feriendörfern und gastge-werblichen Beherbergungsbetrieben befinden;

d) für Einzelhandelsbetriebe, auch bei Handel auf öffentlichen Flächen, die sich an Autobahnraststätten, an Bahnhöfen und Flughäfen oder an Bergstationen von Seilbahnen befinden;

e) die Erzeuger von landwirtschaftlichen Produkten, die als Einzelpersonen laut Gesetz Nr. 59 vom 9. Februar 1963, zum Detailverkauf ermächtigt sind;

f) für Inhaber von Genehmigungen für den Handel auf öffentlichen Flächen, die am Wohnsitz des Käufers tätig sind;

g) für besondere Formen des Einzelhandels, gemäß Abschnitt IV des D.Lh vom 30. Oktober 2000, Nr. 39.

Anmerkung:

(1) Verzeichnis der Gemeinden mit einem „Tourismus-Intensität“-Index höher als 30:

1. Corvara Pkt 195,5

2. Wolkenstein in Gröden Pkt 123,0

3. Schenna Pkt 100,5

4. Sexten Pkt 87,2

5. Tirol Pkt 84,4

6. Abtei Pkt 83,7

7. Stilfs Pkt 81,1

8. Hafling Pkt 75,8

9. Schnals Pkt 64,6

10. Mühlbach Pkt 59,8

11. Kastelruth Pkt 54,3

12. Enneberg Pkt 53,7

13. Prags Pkt 49,7

14. St.Christina in Gröden Pkt 49,3

15. Toblach Pkt 43,6

16. Olang Pkt 42,2

17. Rasen-Antholz Pkt 41,8

18. Innichen Pkt 37,9

19. Ratschings Pkt 37,1

20. St.Ulrich Pkt 37,0

21. Ahrntal Pkt 36,0

22. Graun im Vinschgau Pkt 35,3

23. Welschnofen Pkt 34,9

24. Natz-Schabs Pkt 32,8

25. Tiers Pkt 31,3

(2) Unter Artikel für Touristen versteht man: Taschentücher, Halstücher, Schals, Strickereien, typische einheimische oder orientalische Handwerkserzeugnisse, Gegenstände aus Leder oder Kunstleder mit Verzierungen oder Erinnerungszeichnungen (Schmuckgegenstände und Geschenkartikel) und kleine Schmuckgegenstände, Ansichtskarten, Souvenirs der Ferienorte, Alben, Bildchen, Autokarten, Wanderkarten, Bleistifte, Schreibfedern und Stifte, Briefmarkenalben und Briefmarken für Sammler, Trockenblumen und Gestecke, Hüte, Taschen und Gürtel von geringem Wert, Stroh- und Korbwaren, kleine Sonnenschirme, Sonnenbrillen und Fächer, Nippsachen, Glasuntersätze, Schachteln und dekorierte Services aus beliebigem Material, Filme und anderes Fotozubehör, einschließlich Entwicklungsmaterial, kunsthandwerkliche Erzeugnisse.

Anlage A

LANDESVERZEICHNIS DER TOURISTISCHEN ORTSCHAFTEN UND DER KUNSTSTÄTTEN

ex Art. 39 des Leg.D. vom 6. Juli 2011, Nr. 98

ELENCO PROVINCIALE LOCALITÁ TIRISTICHE E CITTÁ D’ARTE

ex art.39, D. L. 6 luglio 2011, n. 98

1. Corvara /Corvara in Badia Pkt/Pt 195,5

2. Wolkenstein in Gröden / Selva Val Gardena Pkt/Pt 123,0

3. Schenna /Scena Pkt/Pt 100,5

4. Sexten / Sesto Pkt/Pt 87,2

5. Tirol / Tirolo Pkt/Pt 84,4

6. Abtei / Badia Pkt/Pt 83,7

7. Stilfs / Stelvio Pkt/Pt 81,1

8. St.Christina in Gröden/S.Cristina Val Gardena Pkt/Pt 49,3

9. St.Ulrich / Ortisei Pkt/Pt 37,0

Aufgrund der ASTAT Daten (Tourismusjahr 2009/2010) sind in diesem Verzeichnis die Gemeinden mit dem „Tourismus-Intensität“- Index höher als 80 angezeigt.

Diesem Verzeichnis sind die Gemeinden St. Christina in Gröden und St. Ulrich hinzugefügt, da sie zum touristisch homogenen Gebiet von Gröden gehören.

In base ai dati ASTAT (anno turistico 2009/2010) rientrano in tale elenco i comuni con un indice di “intensitá turistica” superiore a 80.

All’elenco sono aggiunti i Comuni di S. Cristina Val Gardena e Ortisei in quanto rientrano nel territorio turistico omogeneo della Val Gardena.

Auf dem Landesgebiet bestehen keine Kunststätten

Nel territorio della provincia di Bolzano non sono presenti cittá d’arte

 

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