Die Bestimmungen für die Öffnungszeiten im Einzelhandel finden keine Anwendung:
a) versuchsweise für die Geschäfte, gelegen in touristischen Ortschaften gemäß Anlage A „Verzeichnis der touristischen Ortschaften oder Kunststätten“ (Art.35 des Lgl.D. 6. Juli 2011, n.98); ausgenommen sind die Tage gemäß Punkt 1., für welche auf jeden Fall die Abweichung für die Öffnung an Sonn- und Feiertagen ausgeschlossen ist.
b) für Einzelhandelsbetriebe mit Monopolwaren, mit Zeitungen und für Tankstellen;
c) für Einzelhandelsbetriebe, die sich innerhalb von Campingplätzen, Feriendörfern und gastge-werblichen Beherbergungsbetrieben befinden;
d) für Einzelhandelsbetriebe, auch bei Handel auf öffentlichen Flächen, die sich an Autobahnraststätten, an Bahnhöfen und Flughäfen oder an Bergstationen von Seilbahnen befinden;
e) die Erzeuger von landwirtschaftlichen Produkten, die als Einzelpersonen laut Gesetz Nr. 59 vom 9. Februar 1963, zum Detailverkauf ermächtigt sind;
f) für Inhaber von Genehmigungen für den Handel auf öffentlichen Flächen, die am Wohnsitz des Käufers tätig sind;
g) für besondere Formen des Einzelhandels, gemäß Abschnitt IV des D.Lh vom 30. Oktober 2000, Nr. 39.