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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 2011, Nr. 441)
Änderung der Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz - Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 27. Dezember 2011, Nr. 52.

Art. 1

(1) Artikel 2 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 28. September 2007, Nr. 52, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

"2. Biomasse-Kraft-Wärme Koppelungsanlagen (BHKW) mit mehr als 0,30 MW Feuerungswärmeleistung können genehmigt werden, sofern bezogen auf das Jahr zumindest 70 % der eingesetzten Primärenergie in Form von Wärme und elektrischer Energie für die Netzeinspeisung genutzt werden. Von dieser Bedingung wird abgesehen, wenn eine Nachverstromung der Abwärme erfolgt sowie bei Anlagen, die mit Biogas aus anaerober Vergärung betrieben werden. Um diesen Gesamtnutzungsgrad nachzuweisen, muss die Art und Menge der eingesetzten Primärenergie, die abgegebene Wärme und die elektrische Energie gemessen und aufgezeichnet werden. Dem Bauantrag und der Dokumentation für die Projektgenehmigung gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, sind entsprechende technische Nachweise zur Dimensionierung der Anlage und zum Wärmebedarf der Abnehmer beizulegen."