5.1 Für Vorhaben, die ausschließlich der objektiven und sachlichen Information dienen, beträgt das Ausmaß der Beihilfe bis zu 100 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben.
5.2 Für Vorhaben, die der objektiven und sachlichen Information dienen, nachrangig aber auch für Werbezwecke benutzt werden, beträgt das Ausmaß der Beihilfe bis zu 70 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben.
5.2 Falls im betroffenen Haushaltsjahr nicht die notwendige Verfügbarkeit an Mitteln für die Gewährung der Beihilfen an die Organisationen, die ein Gesuch eingereicht haben, im obgenannten Ausmaß besteht, wird die Höhe der Beihilfen für die Organisationen verhältnismäßig vermindert.