(1) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 2. Dezember 1985, Nr. 16, erhält folgende Fassung:
„a) die Nahverkehrslinien nach den Vorschriften des Übersichtsfahrplanes zu organisieren und zu betreiben. Wenn die Ressourcen nicht ausreichen, um die Dienste abzudecken, müssen diese andere Unternehmen in Anspruch nehmen mittels Abschluss einer Subkonzession gemäß Vorschriften und Kriterien, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden.“