(1) Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. August 1977, Nr. 29, erhält folgende Fassung:
„3. Falls Berufsbildungskurse mit einer Höchstdauer von 500 Unterrichtsstunden die von den Berufsbildungsgesetzen vorgesehenen Ziele verfolgen und von öffentlichen oder privaten Körperschaften, von Vereinigungen oder Privaten organisiert werden, so können – unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des Kurses, der Anzahl der Teilnehmer und der Dauer des Kurses – Beiträge gewährt werden. Die Beiträge können auch an Einzelpersonen für den Besuch von Berufsbildungskursen vergeben werden.“