[(1) Nach Artikel 22 des Landesgesetzes vom 7. April 1997, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 22/bis (Reorganisation der technischen Revision für Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bei voller Ladung von mehr als 3,5 Tonnen)
1. Um die Organisation der periodischen Revisionen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern zu vervollständigen und zu optimieren, kann das Land hoch spezialisierte Betriebe autorisieren, unter Beachtung der einschlägigen technischen Normen die vorgeschriebene technische Kontrolle auch für Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bei voller Ladung mehr als 3,5 Tonnen ausmacht, durchzuführen.
2. Die Landesregierung bestimmt die Kriterien für die Festlegung jener Betriebe, die im Besitz der dazu notwendigen Ausrüstung, Erfahrung und technischen Kenntnisse sind, um eine hochwertige Qualität der technischen Kontrolle in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Europäischen Union und den einschlägigen technischen Vorschriften zu gewährleisten, wobei die Autorisierung laut Absatz 1 eine Sonderausbildung und eine Eignungsprüfung des für die technischen Kontrollen Verantwortlichen voraussetzt.
3. Die zuständige Landesabteilung nimmt periodische Überprüfungen der autorisierten technischen Kontrolle vor. Stellt sie fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährleistung der gebührenden Qualität der technischen Kontrolle nicht mehr gegeben sind, widerruft sie unverzüglich die Autorisierung.]“ 23)