(1) Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Bei Einreichung des Ansuchens laut Absatz 1 ist die Ermächtigung von Seiten des Grundstückseigentümers beizulegen. Das für den Bergbau zuständige Landesamt übermittelt das Gesuch an die gebietsmäßig betroffene Gemeinde, deren Baukommission innerhalb von 30 Tagen ein Gutachten abgibt. Auch die angrenzenden, von der Abbautätigkeit betroffenen Gemeinden werden vom Ansuchen in Kenntnis gesetzt und können innerhalb derselben Frist ein Gutachten abgeben. Nach Übermittlung der Gutachten der Gemeinden, beziehungsweise nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, holt das für den Bergbau zuständige Landesamt gemäß Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung, je nach Vorschrift das Gutachten der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich beziehungsweise die Begutachtung der Umweltverträglichkeitsprüfung ein.“