[(1) Nach Artikel 14 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„8. Um eine bessere Koordinierung und eine Beschleunigung in der Verwaltung der Sachgebiete im Zuständigkeitsbereich eines Regierungsmitgliedes und der in diesen Sachgebieten an Hilfskörperschaften des Landes oder von diesem kontrollierten Gesellschaften übertragenen Aufgaben zu erreichen, ist die Häufung von Führungsaufträgen beim Land und bei diesen Körperschaften und Gesellschaften zulässig, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für die Besetzung der jeweiligen Führungspositionen.]“22)
(2) Nach Artikel 14 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 14/bis (Mobilität des Führungspersonals)
1. Um den Einsatz der Führungskräfte bestmöglich zu gestalten, werden mit Durchführungsverordnung Kriterien und Modalitäten zur Gewährleistung der Mobilität dieses Personals zwischen den verschiedenen Führungsstrukturen des Landes und den von diesen abhängigen Körperschaften festgelegt, mit dem Ziel, die Führungs- und Berufskompetenz in neuen Bereichen zu nutzen, neue Kompetenzen dort dazu zu gewinnen sowie Flexibilität und innovative Initiativen zu fördern.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung für Führungskräfte in Spitzenpositionen, die an die Dauer des Mandates ihres Vorgesetzten gebunden sind, welcher Mitglied der Regierung oder eines wie auch immer genannten Regierungsorgans ist.“
(3) Artikel 24 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 24 (Prüfstelle)
1. In Durchführung und für die Zielsetzungen laut Artikel 79 des Autonomiestatuts für die Region Trentino-Südtirol ist bei der Generaldirektion des Landes eine Prüfstelle zur Durchführung auch kooperativer Kontrollen eingerichtet, die der Aufsicht über die Erreichung der Ziele der öffentlichen Finanzen und der Ausübung der nachträglichen Gebarungskontrolle betreffend die örtlichen Körperschaften und die anderen Rechtssubjekte laut Artikel 79 Absatz 3 desselben Autonomiestatuts dienen. Über die Ergebnisse der Kontrollen wird dem Landtag, der Landesregierung und der zuständigen Sektion des Rechnungshofes berichtet.
2. Die Prüfstelle ist in der Ausübung ihrer Funktionen unabhängig und bei den Bewertungen und Beurteilungen völlig autonom und arbeitet mit der Generaldirektion des Landes, eventuell im Einvernehmen mit anderen öffentlichen Körperschaften und Einrichtungen, zusammen. Der Generaldirektion obliegt es, die unabhängige Ausübung der Bewertungs- und Kontrollfunktionen zu lenken, zu koordinieren und zu beaufsichtigen, die Transparenz der Modalitäten und der Betriebssysteme zu gewährleisten sowie die Vergleichbarkeit und die Sichtbarkeit des Indexes der Entwicklung der Verwaltung sicherzustellen.
3. Die Prüfstelle ist ein Kollegialorgan und besteht aus fünf Mitgliedern, die auch unter verwaltungsexternen Experten mit hoher Professionalität ausgewählt werden. Die Mitglieder werden vom Landeshauptmann, unter Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit der Geschlechter, für die Dauer von fünf Jahren ernannt und können nur einmal bestätigt werden. Je ein Mitglied ist auf Vorschlag des Landtages bzw. des Rates der Gemeinden ernannt. Die Mitglieder können nicht unter Personen ausgewählt werden, die öffentliche Wahlaufträge oder Aufträge in Parteien oder Gewerkschaftsorganisationen innehaben oder in den letzen drei Jahren solche Aufträge innehatten, und auf jeden Fall dürfen sie in keinem Interessenskonflikt, welcher Art auch immer, zu den Funktionen der Stelle stehen.
4. Die Prüfstelle legt mit eigenen, internen Akten ihre Funktionsweise fest. Das Personalkontingent darf nicht mehr als 15 Einheiten betragen. Diese Stellen werden ausschließlich mit Landespersonal oder Personal anderer öffentlicher Verwaltungen besetzt, ohne dass das Gesamtkontingent des Personals der Herkunftsverwaltungen erhöht wird.
5. Was die Landesverwaltung und die von ihr abhängigen Körperschaften angeht, prüft die genannte Stelle außerdem anhand einer Kosten-Nutzen-Rechnung die Erreichung der Ziele, die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung der Ressourcen sowie die Gesetzmäßigkeit, die Unparteilichkeit und die reibungslose Abwicklung der Verwaltungstätigkeit. Zu diesem Zweck unternimmt sie allgemein jede Tätigkeit zur internen Kontrolle, wie sie von der geltenden Rechtsordnung definiert ist, sofern diese nicht der Kommission laut Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorbehalten ist, wobei sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit der genannten Kommission abspricht.“
(4) Ab Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsverordnung erhält die Ziffer 28 der Anlage A des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, folgende Fassung:
„28 Natur, Landschaft und Raumentwicklung
- Landespläne der territorialen und landschaftlichen Entwicklung
- Koordination bei übergemeindlichen Projekten mit territorialen Wirkungen
- Bauleitpläne
- Durchführungs- und Wiedergewinnungspläne
- Aufsicht über die Bautätigkeit
- Baurecht und Bauordnung
- Landschaftsschutz und Biodiversität
- Landschaftsplanung und Umweltmediation
- Naturschutz, Naturschutzgebiete (Nationalpark, Naturparke und Biotope), Landschaftspflege
- UNESCO Weltnaturerbe
- Umweltdidaktik und Naturparkhäuser.“
(5) Ab Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsverordnung und in jedem Fall ab 1. Jänner 2012 sind in der Anlage A Ziffer 29 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, folgende Bindestriche hinzugefügt:
„- Wassernutzungsplan
- Trinkwasser und Bannzonen
- Förderung von Grundwasser und Gewässernutzung, ausgenommen die Ableitungen für Stromerzeugung
- Mineral- und Thermalwasser.“
(6) Ab Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsverordnung sind in der Anlage A Ziffer 29 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, folgende Bindestriche hinzugefügt:
„- Erzeugung und Verteilung von Elektroenergie, Wasserkraftwerke
- Förderung von Energiesparmaßnahmen und zur rationellen Nutzung von erneuerbarerer Energie
- Erdgasversorgung.“
(7) Der Titel der Ziffer 39 der Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „39 Europa“.
(8) Ab Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsverordnung sind die Ziffern 27 und 37 der Anlage A zum Landesgesetz vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, aufgehoben.
(9) Die Landesregierung ist ermächtigt, für die Zwecke und die Wirkungen von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe c) des Autonomiestatuts für die Region Trentino-Südtirol in das Abkommen zwischen dem Ministerratspräsidium und der RAI-Radiotelevisione Italiana AG für die Hörfunk- und Fernsehsendungen in deutscher und ladinischer Sprache im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen einzutreten.
(10) In der Anlage A Ziffer 1 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, wird folgender Bindestrich hinzugefügt:
„- Beziehungen mit der RAI“.