(1) Artikel 107 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Die im landwirtschaftlichen Grün vorhandenen und im Eigentum von Genossenschaften stehenden Anlagen für die Einbringung, Aufbewahrung und Verarbeitung der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse können in dem für die Erfordernisse der örtlichen Produktion unerlässlichen Ausmaß erweitert werden, sofern die Mehrheit der Genossenschafter im Landesgebiet tätig ist. Unter örtlicher Produktion versteht man die in Südtirol hergestellten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.“
(2) Artikel 127 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. In Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen müssen Gebäude und alle ihre Teile so geplant und ausgeführt sein, dass die von der Landesregierung, auch unter Beachtung der Mindestgrundsätze der Eingliederung regenerationsfähiger Energiequellen in Gebäuden, festgelegte Gesamtenergieeffizienz nach dem Stand der Technik erreicht wird. Diese ist bei Neubauten, einschließlich Abbruch und Wiederaufbau, und bei Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, zu gewährleisten. Davon ausgenommen sind Gebäude unter Denkmalschutz oder Ensembleschutz, wenn die Verpflichtung zur Gesamtenergieeffizienz mit dem Schutz der Eigenart und des Erscheinungsbildes eines Gebäudes unvereinbar ist.”
(3) Artikel 127 Absätze 6 und 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
[„6. Zwecks Wärmedämmung zur Erreichung der gemäß Absatz 2 festgelegten Energieeffizienz der Gebäude, die bereits am 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestanden haben bzw. vor diesem Datum die Baukonzession hatten, ist es zulässig, von den im Gemeindebauleitplan oder Durchführungsplan vorgesehenen Gebäudeabständen, Gebäudehöhen und Grenzabständen im Ausmaß von nicht mehr als 20 Zentimeter abzuweichen, unter Einhaltung der vom Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Abstände, vorbehaltlich dem, was von den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen vorgesehen ist. Die Abweichung kann von beiden benachbarten Gebäuden in vollem Ausmaß genutzt werden.
7. Die Landesregierung legt fest, welche technischen Merkmale Wintergärten haben müssen, damit deren Errichtung als Maßnahme zur Nutzung von Sonnenenergie im Sinne von Absatz 5 gilt. Dabei kann von den Gebäudeabständen und den Grenzabständen sowie von der überbaubaren Fläche, wie sie im Gemeindebauleitplan vorgesehen sind, abgewichen werden, jedoch nur unter Einhaltung der vom Zivilgesetzbuch vorgeschriebenen Abstände und unter der Voraussetzung, dass der Abstand zur Eigentumsgrenze nicht geringer als die halbe Höhe der Fassade des Wintergartens ist.]” 15)