(1) Artikel 3 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Konzessionsgesuche für Anlagen zur Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die im Widerspruch zum guten Wasser- und Bodenhaushalt und zu den geltenden Bestimmungen in den Sachbereichen Umweltschutz, Landschaftsschutz und Schutz des geschichtlichen und künstlerischen Vermögens, der geschlossenen Höfe und der anderen allgemeinen Interessen stehen, können nicht behandelt werden. Der Rechtstitel, mit dem die Verfügbarkeit der von den besagten Maßnahmen betroffenen Flächen nachgewiesen wird, kann jederzeit vorgelegt werden. Für die Zwecke des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, gelten als gemeinnützig die Maßnahmen für Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 3 MW.“ 11)12)
(2) Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
[„1. Mit Ausnahme der Konzessionen für die hydroelektrische Nutzung sind, unter Beachtung der Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter und nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Prüfung der UVP-Pflicht, alle Wasserkonzessionen bei deren Ablauf für einen Zeitraum von 30 Jahren erneuert, vorbehaltlich der Festlegung eines geringeren Zeitraums zur Überprüfung von notwendigen Maßnahmen zum guten Wasserhaushalt und zur Minderung der Umweltfolgen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: es steht kein übergeordnetes öffentliches Interesse entgegen, der Nutzungszweck und die Ableitung bestehen weiterhin und sind mit dem guten Wasserhaushalt vereinbar, die Anlagen entsprechen dem Stand der Technik und es liegt, im Falle von Trinkwasserleitungen, das Einverständnis der Gemeinde zur Weiterführung des Betriebes gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, vor.“] 13)