(1) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 1994, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Für die Führung des Dienstes für Schulberatung wird innerhalb des Ladinischen Bildungs- und Kulturressorts, im Rahmen des bestehenden Plansolls, ein Inspektor/eine Inspektorin mit dem Rang eines Abteilungsdirektors/einer Abteilungsdirektorin beauftragt. Diese/r kann auch dem Personal der Landesverwaltung angehören, sofern sie/er eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren in der Leitung der Dienststelle aufweist.“