(1) Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„1. Ab der Steuerperiode 2011 sind Personen mit einem für den regionalen Einkommensteuerzuschlag steuerpflichtigen Einkommen bis einschließlich 15.000,00 Euro von der Entrichtung des regionalen Einkommensteuerzuschlages laut Artikel 50 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, befreit.“
(2) Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„2. Ab der Steuerperiode 2011 steht den Personen mit einem für den regionalen Einkommensteuerzuschlag steuerpflichtigen Einkommen bis einschließlich 70.000,00 Euro und mit in steuerlicher Hinsicht zu Lasten lebenden Kindern ein Steuerabzug vom regionalen Einkommensteuerzuschlag in Höhe von 252,00 Euro pro Kind zu, und zwar im Verhältnis zum Prozentsatz, zu welchem das Kind zu Lasten ist. Falls die Steuerschuld geringer ist als der Steuerabzug, entsteht kein Steuerguthaben.“