(1) Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Juni 1991, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. In Abweichung von Absatz 1 dürfen Privateigentümer, Pächter oder Fruchtnießer und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen auf den Grundstücken, über die sie verfügen, Pilze bis zu einem Höchstausmaß von drei Kilogramm pro Tag und Person sammeln. In den Naturparken dürfen in den betroffenen Gemeinden Ansässige an geraden Tagen Pilze bis zu einem Höchstausmaß von zwei Kilogramm pro Person ohne Bezahlung einer Sammelgebühr sammeln.“
(2) Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Juni 1991, Nr. 18, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Meldung laut Artikel 4 Absatz 1 ist personengebunden und kann nur von Personen über 14 Jahren gemacht werden. Sie besteht aus der Quittung über die Einzahlung der Sammelgebühr beim Postamt, Bankinstitut oder bei einer Fremdenverkehrsorganisation sowie einem gültigen Personalausweis. Die Quittung muss die Angaben zur Person und den Tag oder die Tage enthalten, für welche die Meldung gilt.“