(1) Artikel 21 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Auf die Klageerhebung findet Artikel 5 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. März 2010, Nr. 28, Anwendung.“
(2) Artikel 22 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Auf alle Streitigkeiten des Sachbereichs der geschlossenen Höfe, welche die Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und die Festsetzung des Hofübernahmepreises betreffen, finden die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 4. Titels des 2. Buches der Zivilprozessordnung Anwendung. Auf die Klageerhebung findet Artikel 5 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. März 2010, Nr. 28, Anwendung. Der Schlichtungsversuch ist vor der Abteilung Landwirtschaft der Autonomen Provinz Bozen Südtirol durchzuführen.“
(3) Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„b) einem, auch pensionierten, Richter/einer, auch pensionierten, Richterin, der/die vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landesgerichts vorgeschlagen wird,“
(4) Artikel 50 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Bestimmungen der abgeänderten Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 2 finden auch auf Verfahren Anwendung, die noch nicht mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossen sind.“