(1) Fehlt die in Artikel 6 Absätze 6, 7 und 8 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 6. November 2007, Nr. 193, vorgeschriebene Dokumentation oder ist sie unvollständig, so stellt dies eine Übertretung dar, die keine irreversiblen Schäden bewirkt. Die Übertretung wird folglich gemäß den Verfahrensvorschriften geahndet, die im Artikel 4/bis des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, vorgesehen sind.