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g) Landesgesetz vom 12. Dezember 2011, Nr. 141)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Jagd, Fischerei, Forstwirtschaft, Umwelt, Gemeinnutzungsrechte, Landwirtschaft, Vermögen und Raumordnung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 20. Dezember 2011, Nr. 51.

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, „Verwaltung der mit Gemeinnutzungsrechten belasteten Güter“)

(1). Der Titel in deutscher Sprache des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter“.

(2) Am Anfang der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Titel eingefügt:

„Titel I

Organe und Verwaltungsmodalitäten“

(3) Nach Artikel 1 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Absatz eingefügt:

„4/bis. Wird die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter dem Gemeindeausschuss anvertraut, so fungiert der Gemeindesekretär als Sekretär. Er beurkundet, falls es der Bürgermeister von ihm verlangt, auch die Verträge, in denen die Eigenverwaltung Vertragspartei ist, und beglaubigt die Unterzeichnung von Privaturkunden und einseitigen Rechtsakten dieser Körperschaft. In Bezug auf die einzuhebenden Beurkundungsgebühren gilt die für die Verträge der Gemeinde anzuwendende Regelung, wobei die damit finanzierte Aus- und Fortbildung auch den Bereich der Gemeinnutzungsgüter umfassen muss.“

(4) Der erste Satz in Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die Einkünfte aus Gemeinnutzungsgütern, einschließlich der Einnahmen aus dem Verkauf derselben, und andere Vermögenseinnahmen, die aus der Nutzung natürlicher Ressourcen im Verwaltungsgebiet stammen, sind in folgender Reihenfolge zu verwenden:“

(5) Nach Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Sofern die Gemeinnutzungsgüter infolge der Zusammenlegung zweier Gemeinden und der darauf folgenden neuerlichen Teilung dieser Gemeinden als solche klassifiziert wurden, können, in Abweichung von der Bestimmung laut Absatz 2, ausgenommen Buchstabe c), die Einkünfte aus den Gemeinnutzungsgütern in begründeten Ausnahmefällen auch zur Finanzierung von Gemeindevorhaben verwendet werden."

(6) Nach Artikel 6 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Titel eingefügt:

„Titel II

Kauf, Verkauf und andere Verfügungsmaßnahmen betreffend Gemeinnutzungsgüter“

(7) Nach Artikel 6 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist unter dem Titel II folgender Artikel eingefügt:

„Art. 6/bis (Ankauf von Liegenschaften)

1. Die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter kann landwirtschaftliche Liegenschaften sowie andere Zubehör- und Nebenflächen erwerben. Auf diese Liegenschaften sind die Bestimmungen über Gemeinnutzungsgüter anzuwenden.“

(8) Nach Artikel 6/bis des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Artikel eingefügt:

„Art. 6/ter (Verwaltungsmaßnahmen, für die ein positives Gutachten erforderlich ist)

1. Das positive Gutachten des für Landwirtschaft zuständigen Landesrates muss eingeholt werden, bevor folgende Maßnahmen seitens der Verwaltungen bürgerlicher Nutzungsgüter getroffen werden:

  1. Veräußerung von Gemeinnutzungsgütern sowie Errichtung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten auf solchen Gütern;
  2. Erwerb von landwirtschaftlichen Liegenschaften sowie Erwerb von anderen Zubehör- und Nebenflächen zu Gemeinnutzungsgütern.

2. Das positive Gutachten laut Absatz 1 verfällt, wenn nicht innerhalb der Frist von drei Jahren mittels Eintragung ins Grundbuch davon Gebrauch gemacht wird.

3. Das positive Gutachten laut Absatz 1 ist nicht vorgeschrieben:

  1. bei Verkauf von Gemeinnutzungsgütern laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes vom 16. Juni 1927, Nr. 1766;
  2. bei Verwirklichung von Anlagen zur Verwertung land-, wald- und weidewirtschaftlicher Erzeugnisse; in diesem Fall hat die Veräußerung der erforderlichen Flächen laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Gesetzes zu einem angemessenen Preis zu erfolgen, und zwar nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und gemäß den Bestimmungen der Raumordnung;
  3. bei Veräußerung von Nutzungsgütern, die in den Bebauungsplänen oder Bauprogrammen für andere Zwecke bestimmt sind. In diesem Falle können diese ab Inkrafttreten der urbanistischen Leitpläne für die darin vorgesehenen Zwecke veräußert werden;
  4. bei Veräußerung von Flächen, die dem privaten Wohnbau für den Bau von Erstwohnungen vorbehalten sind; in diesem Falle müssen diese durch eine öffentliche Versteigerung verkauft werden, an der vorrangig Nutzungsberechtigte im Sinne dieses Gesetzes und erst in zweiter Linie alle anderen in der jeweiligen Gemeinde ansässigen Bürger teilnehmen dürfen;
  5. bei Enteignungsmaßnahmen im öffentlichen Interesse.

4. Bei Verkauf laut Absatz 3 Buchstabe a) haben das Vorkaufsrecht

  1. der Pächter, der selbst bearbeitender Bauer ist, sofern er das Grundstück seit mindestens zwei Jahren bearbeitet und in den letzten zwei Jahren keine anderen Grundstücke verkauft hat, und, nachgeordnet,
  2. der angrenzende nutzungsberechtigte und selbst bearbeitende Bauer und, nachgeordnet,
  3. der nutzungsberechtigte und selbst bearbeitende Bauer, der durch diesen Ankauf die Bildung oder Aufstockung des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes erreicht.

5. Bei Verkauf an den Pächter im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a) muss der Preis angemessen sein; er wird vom Landesamt für bäuerliches Eigentum aufgrund des vermuteten Ertragswertes unter Anwendung des gesetzlichen Zinsfußes bestimmt.

6. Bei Verkauf an den selbst bearbeitenden Bauer im Sinne von Absatz 4 Buchstaben b) und c) darf der Preis nicht geringer als der Mindestpreis sein, wie er vom Landesamt für bäuerliches Eigentum festgelegt wird.

7. Bei positivem Gutachten laut Absatz 1 Buchstabe a) und in den Fällen, wie sie in Absatz 3 beschrieben sind, verfügt der für den Sachbereich zuständige Landesrat die Freischreibung von der Bindung der Gemeinnutzungsrechte, während er bei Ankauf laut Absatz 1 Buchstabe b) die Bindung verfügt.

8. Für die Anwendung dieses Gesetzes wird als selbst bearbeitender Bauer jener betrachtet, der direkt und gewohnheitsmäßig Grund und Boden bearbeitet und Vieh züchtet und hält; dies unter der Bedingung, dass die gesamte Arbeitsleistung der bäuerlichen Familie wenigstens ein Drittel des für die Bearbeitung des Bodens und die Haltung des Viehs notwendigen Arbeitsaufwandes beträgt. Dass diese Bedingungen erfüllt sind, muss vom Landesamt für bäuerliches Eigentum attestiert werden.“

(9) Nach Artikel 6/ter des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Titel eingefügt:

„Titel III

Aufsicht und Ersatzmaßnahmen“

(10) Nach Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Titel eingefügt:

„Titel IV

Verschiedene Bestimmungen“

(11) Nach Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Absatz eingefügt:

„2/bis. Die Frist für die Aufhebung wird nur einmal ausgesetzt, wenn die Landesregierung vor deren Ablauf um ergänzende Angaben ersucht. Die Frist läuft dann wieder ab dem Zeitpunkt des Erhalts der angeforderten Akte und Informationen. Die Maßnahmen verfallen, wenn das Komitee oder das Verwaltungsorgan die ergänzenden Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen ab deren Beantragung übermittelt.“

(12) Artikel 9 des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 9 (Bewirtschaftungs- und Verwaltungsformen)

1. Die Gemeinnutzungsgüter laut Artikel 11 Buchstabe b) des Gesetzes vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, können aufgrund der einschlägigen Bestimmungen verpachtet, in Konzession gegeben oder gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes verkauft werden.

2. Die Gemeinnutzungsgüter laut Gesetz vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, deren von der zuständigen Behörde aufgrund der Wald- und Weidepläne oder der Waldkartei festgelegte Zehnjahreshiebsatz 50 m³ im Jahr nicht übersteigt, können in das amtliche Verzeichnis der Gemeinschaften laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, eingetragen und gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen verwaltet werden.

3. Bei Auflösung der Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter bleibt den Berechtigten das Recht auf Nutzung und auf Mitsprache bei der Verwaltung der Güter weiterhin gewährleistet.

4. Bei geringfügigen Einnahmen kann die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter auf die Erstellung eines Haushaltes, wie er von den geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, verzichten und ein vereinfachtes Verfahren anwenden. Die Landesregierung legt die diesbezüglichen Kriterien fest.

5. Der Schatzmeister kann dem Verwaltungsorgan für die Gemeinnutzungsgüter auf dessen Antrag, dem der entsprechende Beschluss beigelegt ist, Vorschüsse gewähren. Die Höhe der Vorschüsse darf drei Zwölftel der laufenden Einnahmen, die im vorletzten Jahr festgestellt worden sind, nicht überschreiten.“

(13) Nach Artikel 9/bis des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Titel eingefügt:

„Titel V

Ausübung der Verwaltungsbefugnisse betreffend die Liquidierung von Gemeinnutzungsrechten“

(14) Nach Artikel 9/bis des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist unter dem Titel V folgender Artikel eingefügt:

„Art. 9/ter (Verwaltungsbefugnisse)

1. Die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften dem Regionalkommissar für die Liquidierung von Gemeinnutzungsrechten zugeteilten Verwaltungsbefugnisse werden vom für den Sachbereich zuständigen Landesrat wahrgenommen; die entsprechenden Maßnahmen sind endgültig und bilden den Rechtstitel für die grundbücherliche Eintragung.“

(15) Nach Artikel 9/ter des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Artikel eingefügt:

„Art.9/quater (Verweis auf andere Rechtsvorschriften)

1. Auf alles, was nicht ausdrücklich in diesem Titel geregelt ist, werden, sofern vereinbar, das Gesetz vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, und die entsprechende Durchführungsverordnung, die mit königlichem Dekret vom 26. Februar 1928, Nr. 332, erlassen wurde, angewandt. Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, findet nicht Anwendung.

2. Alles was nicht in den Landesbestimmungen und in den obgenannten Staatsbestimmungen enthalten ist, wird, sofern vereinbar, aufgrund der geltenden Wahl- und Gemeindeordnung geregelt. Die verbleibenden Angelegenheiten, für welche die Wahl- und Gemeindeordnung nicht anwendbar ist, werden mit Dekret des für den Sachbereich zuständigen Landesrates geregelt.“

(16) Nach Artikel 9/quater des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist folgender Titel eingefügt:

„Titel VI

Schluss- und Übergangsbestimmungen“

(17) Nach Artikel 9/quater des Landesgesetzes vom 12. Juni 1980, Nr. 16, in geltender Fassung, ist unter dem Titel VI folgender Artikel eingefügt:

„Art. 9/quinquies (Anwendungsbereich) - 1. Alle Bestimmungen betreffend die Gemeinnutzungsgüter werden auch für die mit Gemeinnutzungsrechten belasteten Güter angewandt.“

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