(1) Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Falls sich das Fischwasser wegen seiner Eigenschaften oder Ausdehnung nicht zur eigenständigen Bewirtschaftung eignet, kann das Fischereirecht an Bewirtschafter angrenzender Fischwasser vergeben werden. Sind keine solche vorhanden oder eignet sich das Fischwasser zur eigenständigen Bewirtschaftung, so sind bei der Vergabe die örtlichen Fischereivereine zu bevorzugen, die bereits andere Fischwasser bewirtschaften oder seit mindestens drei Jahren bestehen. Die Vereinsgründung muss mit notarieller Urkunde oder registriertem Gründungsakt mit Satzung belegt werden. Die Fischereirechte, die sich auf ein einziges Ufer von Fließgewässern beschränken, werden an den Bewirtschafter des gegenüberliegenden Ufers vergeben“.
(2) Nach Artikel 8 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„7. Zum Schutz der einheimischen Fisch- und Krebsarten sowie der entsprechenden Lebensgemeinschaften kann das für die Fischerei zuständige Landesamt die ausgewilderten Sumpfschildkröten aus den Fischwassern und, mit Zustimmung des jeweiligen Bewirtschafters, auch aus den geschlossenen Gewässern entfernen.“
(3) Artikel 11/ter des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 11/ter (Fischereilizenz)
1. In den Gewässern im Landesgebiet ist nur das Freizeitangeln erlaubt. Dafür ist der Besitz der entsprechenden Fischereilizenz erforderlich.
2. Das für die Fischerei zuständige Landesamt stellt auf Antrag Interessierter folgende Lizenzen aus:
- für Personen, die im Landesgebiet ansässig sind, die Fischereilizenz fürs Freizeitangeln (Kategorie B), die zum Fischen mit Rute und Angel und zum Unterwasserfischen außerhalb Südtirols berechtigt;
- für Ausländer, die nicht im Landesgebiet ansässig sind, die Fischereilizenz (Kategorie D), die zum Fischen mit Rute und Angel berechtigt.
3. Die Fischereilizenzen der Kategorien B und D haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.
4. Fischereilizenzen, die Regionen im italienischen Staatsgebiet und die Autonome Provinz Trient dort ansässigen Personen ausstellen, gelten für das Gebiet der Autonomen Provinz Bozen.
5. Mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz wird festgelegt, welche Unterlagen dem in Absatz 2 genannten Antrag beizulegen sind, welche Angaben die Lizenz enthalten muss und welche Modalitäten für die Ausstellung von Duplikaten gelten.“
(4) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fischereilizenzen der Kategorie B sind um weitere fünf Jahre verlängert.
(5) Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
(6) Artikel 15 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Die Inhaber einer Konzession für Wasserableitungen zur hydroelektrischen Nutzung müssen Vorrichtungen anbringen, die das Eindringen von Fischen in die Druckleitungen und in die Wassertriebwerke verhindern. Sie müssen dafür sorgen, dass diese Vorrichtungen immer funktionstüchtig sind.“
(7) Artikel 17 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1978, Nr. 28, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 17 (Verwaltungsstrafen)
1. Den Übertretern dieses Gesetzes oder der Fischereiordnung werden - unbeschadet einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung und der Schadenersatzpflicht - in den folgenden Fällen die entsprechenden verwaltungsrechtlichen Geldbußen auferlegt:
- Fischen ohne Mitführen der Fischereilizenz oder der Fischwasserkarte: 50,00 Euro;
- Verstoß gegen Artikel 1 Absätze 6 und 7, Artikel 5 und Artikel 16 sowie jeder einzelne Verstoß gegen die Fischereiordnung: 60,00 Euro bis 600,00 Euro;
- Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 und Artikel 11/quater: 40,00 Euro bis 400,00 Euro;
- Verstoß gegen Artikel 11, Artikel 13 und Artikel 15/bis: 100,00 Euro bis 600,00 Euro, bei Rückfall 200,00 Euro bis 1.500,00 Euro;
- Verstoß gegen Artikel 14 Absätze 1 und 3: 400,00 Euro bis 3.000,00 Euro;
- Verstoß gegen Artikel 14 Absatz 2: verwaltungsrechtliche Geldbuße laut Artikel 57/bis, Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, betreffend „Bestimmungen über die Gewässer“;
- Verstoß gegen Artikel 15: 500,00 Euro bis 5.000,00 Euro.“