(1) Das Land Südtirol fördert die Vorbeugung und die Einschränkung der Lichtverschmutzung und damit die Energieeinsparung zum Schutz und zur Aufwertung der Umwelt sowie zur Wahrung des ökologischen Gleichgewichts und zum Schutz der Gesundheit der Bürger.
(2) Indiesem Sinne ist Lichtverschmutzung jede Form von künstlichem Licht, das außerhalb der zu beleuchtenden Bereiche gestreut wird, wo es keinen eigentlichen Beleuchtungszweck erfüllt, vor allem, wenn es über den Horizont hinaus gerichtet ist.
(3) Zur Erreichung der Ziele laut Absatz 1 legt die Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Kriterien für den Bau neuer Anlagen zur öffentlichen Außenbeleuchtung sowie für die stufenweise Anpassung bereits bestehender öffentlicher Beleuchtungsanlagen fest. Binnen eines Jahres nach Genehmigung des in diesem Absatz genannten Beschlusses erstellen die Gemeinden einen Plan für die Anpassung der bestehenden öffentlichen Beleuchtungsanlagen.
(4) Zur Umsetzung der Ziele laut Absatz 1 legt die Landesregierung Richtlinien über die Abschaltung der Beleuchtung von Schildern, selbstleuchtenden Schildern und Schriften sowie jeder Art von dekorativer Beleuchtung, Schaufensterbeleuchtung sowie Beleuchtung von Bau- und Kunstdenkmälern während der Nachtstunden fest. Die Verwendung beweglicher oder fixer Projektionsscheinwerfer (Skybeamer) ist verboten. Ausgenommen von den Einschränkungen und Verboten ist jede Art der Beleuchtung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Dienste. 2)
(5) Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen laut Absatz 4 stellt die Gemeinde eine Mahnung aus. Bei Nichtbeachtung der Mahnung verhängt die Gemeinde Verwaltungsstrafen von mindestens 500,00 Euro bis höchstens 1.500,00 Euro. 3)