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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. November 2011, Nr. 411)
Technische Bestimmungen über die Abnahme und die statische sowie periodische Kontrolle von Straßenbrücken

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 6. Dezember 2011, Nr. 49.

Art. 7 (Erneuerung und Gültigkeit der statischen Abnahmen)

(1) Bei Brücken mit einer Spannweite bis zu 2,40 Metern ist die Erstabnahme unbeschränkt gültig. Werden Schäden festgestellt oder bestehen Zweifel an der Standfestigkeit, ist eine Probebelastung ohne Aufnahme der Verformungen ausreichend; bei der Belastung dürfen keine Risse entstehen. Die Abnahmeurkunde muss von einem Prüfingenieur ausgestellt werden.

(2) Bei Brücken mit einer Spannweite zwischen 2,41 und 6,00 Metern ist die Erstabnahme unbeschränkt gültig. Wird bei einfachen Prüfungen der Zustand der statisch bedeutsamen Bauteile oder Werkstoffe als bedenklich eingestuft, kann die Abnahme erneuert und der Verkehr aufgrund von Probebelastungen nach den Modalitäten laut Artikel 4 eingeschränkt werden.

(3) Bei Brücken mit einer Spannweite zwischen 6,01 und 10,00 Metern ist die Abnahme im Zuge der zehnjährlichen Hauptprüfung zu erneuern. Bei zufriedenstellendem Ergebnis der Zustandserhebung, wenn also keine wesentlichen Unterschiede zur letzten Erhebung festgestellt werden, gilt die Abnahme ohne Weiteres als erneuert. Werden Abweichungen vom Normalzustand festgestellt, kann der Prüfingenieur, angesichts der Ergebnisse der vorangegangenen zweijährlichen einfachen Prüfungen, der zehnjährlichen Hauptprüfungen und der Erstabnahme, die letzte Abnahme bestätigen oder zusätzliche Erhebungen nach den Modalitäten laut Artikel 4 zur Erneuerung der Abnahme vorschreiben.

(4) Bei Brücken mit einer Spannweite zwischen 10,01 und 20,00 Metern ist die Abnahme im Zuge der sechsjährlichen Hauptprüfung zu erneuern. Bei zufriedenstellendem Ergebnis der Hauptprüfung, wenn also keine wesentlichen Unterschiede zur letzten Erhebung festgestellt werden, gilt die Abnahme ohne Weiteres als erneuert. Bei jeder dritten Hauptprüfung, bzw. alle 18 Jahre, ist eine Belastungsprobe zur Untersuchung des kompatiblen Verformungsverhaltens durchzuführen; die entsprechenden Ergebnisse müssen mit jenen der vorhergehenden Belastungsprobe vergleichbar sein (Belastungsprobe alle 18 Jahre). Die Ergebnisse der Hauptprüfung mit Belastungsprobe im Abstand von 18 Jahren sind von einem Prüfingenieur in einem Bericht mit dem Prüfbescheid nach Untersuchung der Unterlagen festzuhalten. Werden Abweichungen vom Normalzustand festgestellt, kann der Prüfingenieur, angesichts der Ergebnisse der vorangegangenen einfachen Prüfungen, der Hauptprüfungen und der Erstabnahme, die letzte Abnahme bestätigen oder zusätzliche Erhebungen nach den Modalitäten laut Artikel 4 zur Erneuerung der Abnahme vorschreiben.

(5) Bei Brücken mit einer Spannweite über 20,00 Metern ist die Abnahme im Zuge der dreijährlichen Hauptprüfung zu erneuern. Bei zufriedenstellendem Ergebnis der Hauptprüfung, wenn also keine wesentlichen Unterschiede zur letzten Erhebung festgestellt werden, gilt die Abnahme ohne Weiteres als erneuert. Bei jeder dritten Hauptprüfung, bzw. alle neun Jahre, ist eine Belastungsprobe zur Untersuchung des kompatiblen Verformungsverhaltens durchzuführen; die entsprechenden Ergebnisse müssen mit jenen der vorhergehenden Belastungsprobe vergleichbar sein (Belastungsprobe alle neun Jahre). Bei bedeutsamen Bauwerken ist außerdem das dynamische Verhalten des Überbaus anhand von Kennwerten zu kennzeichnen; die Kennwerte sind mit jenen aus den vorangegangenen dynamischen Untersuchungen zu vergleichen. Die Ergebnisse der Hauptprüfung mit Belastungsprobe im Abstand von neun Jahren sind von einem Prüfingenieur in einem Bericht mit dem Prüfbescheid nach Untersuchung der Unterlagen festzuhalten. Werden Abweichungen vom Normalzustand festgestellt, kann der Prüfingenieur, angesichts der Ergebnisse der vorangegangenen einfachen Prüfungen, der Hauptprüfungen und der Erstabnahme, die letzte Abnahme bestätigen oder zusätzliche Erhebungen nach den Modalitäten laut Artikel 4 zur Erneuerung der Abnahme vorschreiben.

(6) Bei Brücken mit besonderen konstruktiven Eigenschaften, welche bei der Erstabnahme hervorgehoben wurden, sind zur Erneuerung oder Bestätigung der Abnahme, aus begründeten technischen Umständen, die vom Abnahmeprüfer in der Abnahmeurkunde festgelegten Verfahren anzuwenden.

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