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b) Landesgesetz vom 28. Oktober 2011, Nr. 121)
Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 8. November 2011, Nr. 45.

Art. 6 (Landesintegrationsbeirat) 10) delibera sentenza

(1) Zur Integration der ausländischen Bürgerinnen und Bürger in die Gesellschaft wird der Landesintegrationsbeirat eingerichtet. Der Beirat wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die gesamte Legislaturperiode im Amt. Die bzw. der Verantwortliche der Koordinierungsstelle für Integration4) führt das Sekretariat. 11)

(2) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  1. er unterbreitet der Landesregierung Vorschläge zur Anpassung der Landesgesetzgebung an neue Erfordernisse im Bereich der Integration, 12)
  2. er erarbeitet Vorschläge zum Mehrjahresprogramm,
  3. er gibt auf Antrag der Landesregierung Stellungnahmen zu jedem sonstigen Thema aus dem Bereich Integration ab. 13)

(3) Der Beirat besteht aus

  1. der/dem für den Bereich Integration zuständigen Landesrätin/Landesrat, die/der den Vorsitz des Beirates führt, 14)
  2. vier von der Landesregierung ernannten Personen in Vertretung des Landes, die aus den folgenden Bereichen stammen: Arbeit, Gesundheitswesen, Familie und Sozialwesen, Wohnbau, Schule, Berufsbildung, Kultur, Handel und Dienstleistung,
  3. [einer Person, die gleichzeitig die Polizeidirektion Bozen und das Regierungskommissariat für die Provinz Bozen vertritt,]2)
  4. einer Person in Vertretung der landesweit repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen,
  5. einer Person in Vertretung der landesweit repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen,
  6. zwei Personen in Vertretung der Gemeinden, davon eine in Vertretung der Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern, die vom Gemeindenverband der Provinz Bozen namhaft gemacht werden,
  7. einer Person in Vertretung der privaten ehrenamtlichen Vereinigungen,
  8. acht Personen in Vertretung der ausländischen Bürgerinnen und Bürger.

(4) Aus den Mitgliedern laut Buchstabe h) wählt der Beirat eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Für die Zusammenstellung des Beirates muss, wenn es sich um Mitglieder laut den Buchstaben a), b), c), d), e), f) und g) handelt, die Zusammensetzung der drei Sprachgruppen gemäß der letzten amtlichen Volkszählung beachtet werden, unbeschadet der Möglichkeit des Zugangs zum Beirat für Angehörige der ladinischen Sprachgruppe.

(6) Die Mitglieder laut den Buchstaben a), b), [c)] 2) und f) können durch eine von ihnen delegierte Person ersetzt werden. Für alle anderen ist die Ernennung eines Ersatzmitgliedes vorgesehen.

(7) Die/Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Einwanderungsfachleute oder Fachleute für andere zu behandelnde Themen einladen. Letztere haben kein Stimmrecht.

(8) Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr auf Einberufung der/des Vorsitzenden oder auf begründeten Antrag der Hälfte der Mitglieder zusammen.

(9) Die Modalitäten der Ernennung der ausländischen Vertreterinnen und Vertreter, gemäß Absatz 3 Buchstabe h), die nach dem Grundsatz einer angemessenen Vertretung nach Geschlecht, geografischer Herkunft und Nationalität der in Südtirol lebenden eingewanderten ausländischen Bürgerinnen und Bürger erfolgen müssen, werden, ebenso wie die Modalitäten der Einberufung des Beirates und des Ablaufes der Sitzungen, mit Durchführungsverordnung festgelegt. Diese Vertreter werden nach Anhörung der Gemeinschaften der Ausländer ermittelt.

(10) Das Land fördert die Errichtung von Beiräten in den Gemeinden und Bezirksgemeinschaften.

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 14. Jänner 2013, Nr. 2 - Einwanderung und Integration – staatliche Zuständigkeit – Gesetzeswidrigkeit der Voraussetzung der fünfjährigen Ansässigkeit
10)
Die Überschrift von Art. 6 wurde so geändert durch den Buchstaben a) des Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
4)
Die Bezeichnung „Koordierungsstelle für Einwanderung“ wurde durch die Bezeichnung „Koordinierungsstelle für Integration“ durch Art. 6 Absatz 3 des D.LH. vom 16. Mai 2014, Nr. 17, ersetzt.
11)
Art. 6 Absatz 1 wurde so geändert durch den Buchstaben b) des Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
12)
Der Buchstabe a) des Art. 6 Absatz 2 wurde so geändert durch den Buchstaben c) des Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
13)
Der Buchstabe c) des Art. 6 Absatz 2 wurde so geändert durch den Buchstaben d) des Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
14)
Der Buchstabe a) des Art. 6 Absatz 3 wurde so geändert durch den Buchstaben e) des Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 16. Oktober 2014, Nr. 9.
2)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 2 vom 14. Januar 2013 folgende Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt: die Wörter „und an deren Dauer“ in Art. 1 Absatz 3 Buchstabe g); Art. 6 Absatz 3 Buchstabe c); den Bezug auf den Buchstaben c) in Art. 6 Absatz 6; Art. 10 Absatz 2 und 3; Art. 12 Absatz 4; Art. 13 Absatz 3 zweiter Satz; Art. 14 Absätze 3 und 5; den Bezug auf die einjährige Ansässigkeit ohne Unterbrechung in Art. 16 Absatz 2; den Bezug auf die fünfjährige Ansässigkeit in Art. 16 Absätze 3 und 4.
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