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b) Landesgesetz vom 28. Oktober 2011, Nr. 121)
Integration ausländischer Bürgerinnen und Bürger

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 8. November 2011, Nr. 45.

Art. 1 (Ziele)     delibera sentenza

(1) Auf der Grundlage der demokratischen Prinzipien unseres Gemeinwesens, der Rechte und Pflichten aller Bürgerinnen und Bürger, der allgemeinen Grundsätze des menschlichen Lebens, der Würde und der Freiheit ohne Unterschied nach Geschlecht sowie des Kinderschutzes und im Bewusstsein, dass die Integration einen Prozess gegenseitigen Austausches und Dialogs darstellt, fördert und regelt dieses Gesetz die Integration der ausländischen Bürgerinnen und Bürger, die sich rechtmäßig in Südtirol aufhalten.

(2) In Berücksichtigung der Grundsätze der Religionsgleichheit und -freiheit, im Sinne der Artikel 8, 19 und 20 der italienischen Verfassung, fördert die Autonome Provinz Bozen, in der Folge als Land bezeichnet, die gegenseitige Anerkennung und die Aufwertung der kulturellen, religiösen und sprachlichen Identitäten.

(3) Das Land verfolgt dabei, im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Befugnisse, vorbehaltlich der geltenden internationalen, EU- und staatlichen Gesetzgebung, folgende Grundsätze und Ziele:

  1. die Information über die Rechte und Pflichten, die mit dem Status als ausländischer Bürger verbunden sind,
  2. die Kenntnis der offiziellen Landessprachen,
  3. das gegenseitige Kennenlernen zwischen den verschiedenen Kulturen und Identitäten in Südtirol und gleichzeitig das Wissen um die örtliche Geschichte und Kultur, um den Integrationsprozess voranzutreiben,
  4. die Förderung der Beteiligung der ausländischen Bürgerinnen und Bürger am gesellschaftlichen Leben in Südtirol,
  5. die Aufdeckung und Behebung jeglicher Form von Ungleichbehandlung und Diskriminierung aufgrund einer unterschiedlichen ethnischen, sprachlichen, kulturellen oder religiösen Zugehörigkeit ausländischer Bürgerinnen und Bürger, um so gleiche Chancen auf soziale und kulturelle Eingliederung zu gewährleisten und jegliche Form von Rassismus zu bekämpfen,
  6. die Eingliederung der ausländischen Bürgerinnen und Bürger in das soziale Gefüge durch die Vermeidung von Ghettobildungen,
  7. der Zugang für die ausländischen Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-Eu-Staaten zu den auf dem gesamten Staatsgebiet vorgesehenen Grundleistungen und der schrittweise Zugang zu den zusätzlichen territorialen Grundleistungen. Für die ausländischen Bürgerinnen und Bürger aus nicht EU-Staaten kann der Zugang zu den Leistungen, welche über die Grundleistungen hinausgehen, an den Wohnsitz, an den ständigen Aufenthalt [und an deren Dauer] gekoppelt sein. Alle Mitglieder einer begünstigten Familiengemeinschaft müssen während des Bezuges der Leistungen den Wohnsitz in Südtirol haben und sich ständig im Landesgebiet aufhalten; unter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Vernünftigkeit kann der Zugang zu den Leistungen, welche über die Grundleistungen hinausgehen, auch an die Teilnahme an Maßnahmen zur Förderung der Integration geknüpft sein. Auch kann die Form der Leistungserbringung derart gestaltet werden, dass die Integration gefördert wird. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen zur Förderung der Integration wird im Falle einer Familiengemeinschaft nach Möglichkeit auch auf die anderen Mitglieder der Familiengemeinschaft des Antragstellers in geeigneter Form ausgedehnt, 2) 3)
  8. die Lenkung der Migrationsströme nach den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes und der sozioökonomischen Entwicklung, und zwar im Rahmen der staatlichen Vorgaben. 
massimeBeschluss vom 29. Dezember 2023, Nr. 1177 - Ersetzung der Richtlinien für den Anspruch von Nicht-EU-Bürgerinnen und Bürger auf zusätzliche Leistungen des Landes
massimeBeschluss vom 11. September 2018, Nr. 902 - Integration: Leistungen des Landes und Teilnahme an Integrationsmaßnahmen
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 3. Juni 2013, Nr. 133 - Regionales Familiengeld – fünfjährige Ansässigkeit in der Region – Einschränkung dieser Voraussetzung auf Nicht-EU-Bürger - Gesetzeswidrigkeit
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 14. Jänner 2013, Nr. 2 - Einwanderung und Integration – staatliche Zuständigkeit – Gesetzeswidrigkeit der Voraussetzung der fünfjährigen Ansässigkeit
2)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 2 vom 14. Januar 2013 folgende Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt: die Wörter „und an deren Dauer“ in Art. 1 Absatz 3 Buchstabe g); Art. 6 Absatz 3 Buchstabe c); den Bezug auf den Buchstaben c) in Art. 6 Absatz 6; Art. 10 Absatz 2 und 3; Art. 12 Absatz 4; Art. 13 Absatz 3 zweiter Satz; Art. 14 Absätze 3 und 5; den Bezug auf die einjährige Ansässigkeit ohne Unterbrechung in Art. 16 Absatz 2; den Bezug auf die fünfjährige Ansässigkeit in Art. 16 Absätze 3 und 4.
3)
Der Buchstabe g) des Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 6. Juli 2017, Nr. 8.
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