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Beschluss vom 6. September 2011, Nr. 1356
Reglement für die Vergabe und Benutzung der Dachmarke "Südtirol"/"Alto Adige": Abänderung - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 2834 vom 23.11.2009

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Art. 7 (Voraussetzungen für die Benutzung der Dachmarke)

1. Die Benutzung der Dachmarke steht unter den Bedingungen dieser Markensatzung allen Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen Südtirols offen, die Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, die mit Südtirol in Verbindung stehen.

2. Wer die Dachmarke in der fixierten oder modularen Anwendung benutzt, muss in der Lage sein, das Image von Südtirol sowie die Identität und die Positionierung der Dachmarke zu festigen oder zu stärken. Zudem muss er folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Kompatibilität des Markenbenutzers, der ausgeübten Tätigkeit oder des eigenen Produktes mit der Identität und Positionierung der Dachmarke und Assoziierbarkeit der Tätigkeit bzw. des Produkts mit Südtirol im Sinne von typisch, bezeichnend und charakteristisch für die Region,

b) Im Produktionsbereich darf die Dachmarke nur für Waren benutzt werden, die entweder ausschließlich in Südtirol hergestellt worden sind oder dort ihre vorwiegende und in jedem Fall letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung erfahren haben. Im Dienstleistungsbereich im weitesten Sinn darf die Dachmarke nur dann verwendet werden, wenn die Dienstleistungen vollständig in Südtirol erbracht werden,

c) die verwendeten Materialien oder Rohstoffe stammen vorwiegend aus Südtirol, oder die Produktkonzeption oder das Design stammt ausschließlich aus Südtirol,

d) die Tätigkeit darf nicht rechtswidrig, sittenwidrig oder diskriminierend sein; sie muss überparteilich und konfessionell neutral sein. Ausgeschlossen von der Benutzung der Dachmarke sind in jedem Fall Waren und Dienstleistungen der Schwerindustrie sowie Kriegsmaterial und Waffen,

e) die Waren und Dienstleistungen müssen eine hohe Qualität aufweisen. Waren und Dienstleistungen zu Tiefpreisen sind ausgeschlossen. Der Markenbenutzer muss in seinem Bereich eine erfolgreiche Tätigkeit nachweisen können oder aussichtsreiche Initiativen verfolgen. Die Dachmarke darf nicht benutzt werden, wenn überdurchschnittlich häufige und auf Qualitätsdefizite hindeutende Kundenbeschwerden gegen ein Unternehmen oder einen registrierten beziehungsweise potentiellen Markenbenutzer vorliegen.

3. Die Anwendungsform des Standortzeichens „Ein Unternehmen aus Südtirol“ können Unternehmen benutzen, die im produzierenden Gewerbe tätig sind oder Dienstleistungen anbieten. Voraussetzung für die Benutzung ist, dass das Unternehmen im Handelsregister der Handelskammer Bozen eingetragen ist, in Südtirol seinen Rechts- und Stammsitz hat, dass die Tätigkeit weder rechts- noch sittenwidrig oder diskriminierend ist und das Unternehmen dem Land keinen wie auch immer gearteten Schaden zufügt.

4. Land- und ernährungswirtschaftliche Produkte können - sofern die Qualitätsanforderungen laut Landesgesetz vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, in geltender Fassung, erfüllt sind - das mit demselben Gesetz eingeführte „Qualitätszeichen“ tragen.

5. Die Dachmarke oder Elemente der Dachmarke dürfen im Bereich der land- und ernährungswirtschaftlichen Produkte nur für Produkte Anwendung finden, die durch eine sich auf Südtirol beziehende geschützte geografische Angabe (ggA) oder geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) unter Schutz gestellt sind, sowie für Südtiroler DOC-Weine sofern diese durch eigene, mit der zuständigen Abteilung Handel bzw. dem Brandmanagement vereinbarte, sektorenspezifische Reglements geregelt sind.

Bei diesen drei EU-geschützten Produkten werden für die Anwendung der Fixapplikation der Dachmarke eigene Anwendungsregeln in Zusammenarbeit mit dem Brandmanagement und der Abteilung Handel erstellt.

6. Alle anderen land- und ernährungswirtschaftlichen Produkte dürfen – unbeschadet der Verwendungsmöglichkeiten des Standortzeichens nach Artikel 15 und der Angaben nach Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG - weder das Qualitätszeichen noch die Dachmarke noch Elemente derselben verwenden.

7. Unternehmen, die im Bereich des Tourismus und Gastgewerbes tätig sind und Speisen und Getränke verabreichen, müssen geeignete Maßnahmen für die Aufwertung, die bessere Sichtbarkeit und Positionierung der Südtiroler Qualitätserzeugnisse in der Hotellerie und der Gastronomie treffen. Das gezielte Anbieten von Südtiroler Qualitätsprodukten im Hotel- und Gastgewerbe ist für die Benutzung der Dachmarke, die für die Südtiroler Herkunft steht, von grundlegender Bedeutung. Die Hotellerie- und Gastronomieunternehmen müssen bei der Verabreichung von Speisen und Getränken – sofern lieferbar – in einem zumutbaren Ausmaß spezifische Südtiroler Produkte auf ihren Speise-, Getränke- oder Frühstückskarten anbieten bzw. am Frühstücksbuffet führen. Sie müssen diese Produkte als Südtiroler Produkte kennzeichnen oder ausschildern. Diese Verpflichtung gilt für alle Südtiroler Nahrungsmittelerzeugnisse (Südtiroler Qualitätsprodukte), die das Qualitätszeichen mit der Herkunftsangabe Südtirol, eine Südtiroler geschützte geographische Angabe (g.g.A.) oder eine Südtiroler geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) tragen, sowie für Südtiroler DOC-Weine und Spirituosen. Zu den genannten Produkten zählen insbesondere die Südtiroler Qualitätsprodukte Frischmilch, Joghurt und Sahne, Butter und Käsesorten, Brot, und, sofern im Buffet angeboten oder auf der Karte vorgesehen, auch Äpfel und Speck. Von den geführten Produkten, in deren Fall auch Südtiroler Produkte lieferbar sind, müssen 25 Prozent Südtiroler Produkte sein.

8. In begründeten Fällen kann eine Sondererlaubnis zur Benutzung der Dachmarke erteilt werden. Ebenso kann in begründeten oder in nicht im Reglement vorgesehenen Fällen die Verwendung der Dachmarke verweigert werden.

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ActionAction Beschluss vom 6. September 2011, Nr. 1356
ActionActionAnlage
ActionActionArt. 1 (Gegenstand)
ActionActionDIE DACHMARKE
ActionActionVORAUSSETZUNGEN
ActionActionArt. 7 (Voraussetzungen für die Benutzung der Dachmarke)
ActionActionArt. 8 (Beachtung der Anwendungsrichtlinien)
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