1. Wird die Dachmarke für die Promotionzwecke gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) verwendet, so schließt der Benutzer der Dachmarke mit dem Land eine Marketingkooperation ab. Ziel dieser Kooperation ist ein positiver gegenseitiger Imagetransfer. Der Abschluss dieser Kooperation erfolgt mit der Lizenz zur Benutzung der Dachmarke gemäß Artikel 14.
2. Wird die Dachmarke gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) am Produkt verwendet, so kann der Benutzer mit dem Land einen Lizenzvertrag abschließen. Mit der Erteilung einer Produktlizenz erwirbt der Lizenznehmer das Recht, die Dachmarke am Produkt umzusetzen. Im Produktlizenzvertrag werden Beginn und Ende der Vertragszeit, Produkte, Vertriebsgebiet, Vertriebswege und Lizenzgebühren festgelegt. Der Produktlizenzvertrag ist nicht übertragbar. Er gilt für höchstens fünf Jahre ab Unterzeichnung durch das Land und kann für jeweils weitere vier Jahre verlängert werden.
3. Die Benutzung der Dachmarke im Rahmen von Sponsoringaktivitäten des Landes gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) ist an die Unterzeichnung einer Sponsoringvereinbarung gebunden. Diese Vereinbarung kann sowohl für Events als auch für Testimonials (Einzelpersonen oder Teams) abgeschlossen werden. Zuständig für Sponsoring sind – unter Beachtung des 2. Abschnittes dieses Reglements – die jeweils zuständige Abteilung des Landes.
4. Das Land kann mit Werbeagenturen, Graphikstudios und Druckereien eine Vereinbarung abschließen, die zum Ziel hat, die Einhaltung aller Vorgaben des Reglements bei den Kunden zu gewährleisten und deren lückenlose Registrierung als Benutzer der Dachmarke zu ermöglichen. Der Antrag auf Benutzung der Dachmarke gemäß Artikel 12 kann im Auftrag des Kunden auch von der Werbeagentur, dem Graphikstudio oder der Druckerei gestellt werden, muss aber auf den Namen des Benutzers lauten..
5. Wird die Dachmarke gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d) beantragt, kann das Land einen Markennutzungsvertrag abschließen, in welchem die Bedingungen für die Nutzung der Dachmarke oder deren Elemente gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12 festgelegt werden. Der Markennutzungsvertrag ist nicht übertragbar. Er gilt in der Regel für höchstens fünf Jahre ab Unterzeichnung durch das Land, und kann für jeweils weitere vier Jahre verlängert werden.