1. Die Dachmarke kann in einer oder mehreren der nachstehenden Varianten benutzt werden:
a) Promotionszwecke: Verwendung in werblichen Kommunikationsmaßnahmen (insbesondere Printmedien, Fernsehen, Prospekt, Katalog, Flyer, Faltblatt, Gadget, Poster, Plakat, Werbeanzeige, Internetseite, Brief- bzw. Geschäftspapier, Visitenkarten, Türschild, Sponsoring); die Anwendungsform „Ein Unternehmen aus Südtirol“ kann nur für die Unternehmenskommunikation bzw. für werbliche Kommunikationsmaßnahmen zum Unternehmen selbst verwendet werden; im Zusammenhang mit der Bewerbung von Produkten des Unternehmens ist sie in keinem Fall erlaubt,
b) Produktbezug: die Dachmarke wird auf einem Produkt angebracht oder für Merchandising mit der Dachmarke verwendet; die Anwendungsform „Ein Unternehmen aus Südtirol“ darf weder am Produkt noch in irgendeiner Art und Weise im Produktumfeld verwendet werden,
c) Sponsoring des Landes,
d) Kollektivmarke: die Dachmarke kann für Kollektivmarken von land- und ernährungswirtschaftlichen Produkten laut Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 2005, Nr. 12, in geltender Fassung, sowie für Marken von lokalen Tourismusorganisationen laut Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33 (Neuordnung der Tourismusorganisationen) verwendet werden,
e) Eigenmarken, Handelsmarken bzw. Unternehmensbezeichnungen dürfen weder die Dachmarke noch Elemente davon verwenden bzw. enthalten; von diesem Verbot ausgenommen sind Marken von Organisationen, Körperschaften oder Gesellschaften, die für die Vermarktung Südtirols einen institutionellen Auftrag haben bzw. unter der Verwendung der Bezeichnung „Südtirol“ auch außerhalb des Landes Tätigkeiten institutionellen Charakters abwickeln (z.B. SMG, BLS, EOS, TIS); die Einhaltung dieses Reglements und die Registrierung als Benutzer gemäß Artikel 14 gelten dabei als Voraussetzung,
f) bei Verwendung der Dachmarke auf Internetseiten führt der Link zur Homepage www.suedtirol.info oder zu Webseiten, die von der zuständigen Landesabteilung autorisiert wurden.