1. Mit der Lizenz für die Benutzung der Dachmarke erwirbt der Lizenznehmer das Recht, die Dachmarke zu den Bedingungen und innerhalb der Grenzen zu verwenden, die in diesem Reglement angeführt sind. Insbesondere hat der Lizenznehmer folgende Pflichten:
a) er muss sich genau an die Vorgaben halten, die in diesem Reglement und in den Anwendungsrichtlinien enthalten sind;
b) er unterliegt den Kontrollen und muss dem beauftragten Personal dafür freien Zugang gewähren; während der Kontrollbesuche leistet er jegliche Unterstützung und liefert sämtliche Informationen, die für die Durchführung der Kontrolle notwendig sind;
c) er muss dafür sorgen, dass sämtliche Bedingungen, auf denen die Erteilung der Lizenz zur Benutzung der Dachmarke basiert, unverändert bleiben;
d) er darf die Dachmarke ausschließlich für die Zwecke verwenden, für welche die Benutzungslizenz erteilt wurde;
e) er muss die Dachmarke als Ganzes ohne Veränderungen jedweder Art verwenden, das heißt, dass er ihre Form und Maße sowie ihre Farben und Proportionen beachtet, um den Wiedererkennungswert der Dachmarke zu gewährleisten.
f) er muss allfällige andere Zeichen, Schriften oder Informationen verwenden, so dass keine Verwechslung mit der Dachmarke entstehen kann und die Adressaten der Botschaft nicht in die Irre geleitet werden;
g) er darf nichts tun oder unterlassen, was der Dachmarke oder ihrem Ansehen wie auch immer schaden kann;
h) er darf die Dachmarke nicht verwenden, wenn die Benutzungslizenz widerrufen oder ausgesetzt wurde oder ein Rücktritt erfolgt ist;
i) er darf sich nicht an anderen Organismen beteiligen, deren Zielsetzungen oder Tätigkeiten mit jenen der Dachmarke unvereinbar sind;
j) er darf keine analogen Marken anmelden oder registrieren lassen oder Marken, die mit der Dachmarke verwechselt werden können.
k) er muss sich aktiv an den gemeinsamen Tätigkeiten beteiligen, die auf die Förderung und Aufwertung der Dachmarke abzielen.