1. Das Land beauftragt eine aus drei Personen bestehende Kerngruppe mit:
a) der Führung der Dachmarke,
b) der Begutachtung der Anträge auf Benutzung der Dachmarke,
c) der Entscheidung allfälliger Anwendungs- und Auslegungsfragen betreffend die Strategie und Positionierung der Dachmarke,
d) der Genehmigung der Veranstaltungen, bei denen die modulare Anwendung laut Artikel 6 Absatz 3 erlaubt ist,
e) der Festlegung der beim Produktlizenzvertrag vorgesehenen Benutzungsgebühren gemäß Artikel 17,
f) der Festlegung der Höhe des Prozentsatzes für die jährlichen Stichprobenkontrollen bei den registrierten Benutzern gemäß Artikel 18 Absatz 1.
2. Die Kerngruppe schlägt der Landesregierung allfällige Änderungen dieses Reglements vor.
3. Die Kerngruppe besteht aus:
a) der Direktorin bzw. dem Direktor der zuständigen Abteilung des Landes,
b) der Direktorin bzw. dem Direktor der Südtirol Marketing Gesellschaft (SMG),
c) der Direktorin bzw. dem Direktor der Export Organisation Südtirol (EOS).
4. Das Land setzt als operative Stelle der Kerngruppe und als Ansprechpartner für die Benutzung der Dachmarke eine Dachmarkenbeauftragte bzw. einen Dachmarkenbeauftragten ein. Diese Person ist insbesondere zuständig für die Bearbeitung der Anträge auf Benutzung der Dachmarke gemäß Artikel 12, für die Beratung und Betreuung der Markenbenutzer, das Beschwerdemanagement gemäß Artikel 17 sowie, falls erforderlich, für die Erteilung der Freigabe gemäß Artikel 12 Absatz 3. Sie nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kerngruppe teil.
5. Der bzw. die Dachmarkenbeauftragte kann auf der Grundlage einer Vereinbarung auch bei einer verwaltungsexternen Stelle angesiedelt werden. Diese Person ist dem Land gegenüber weisungsgebunden; hinsichtlich ihrer Befugnisse untersteht sie der Kerngruppe. Ihre Tätigkeit wird vom Land vergütet.