(1) Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 4. Februar 2010, Nr. 3, erhält folgendes Fassung:
„1. Die Amtszeit des Volksanwaltes/der Volksanwältin entspricht der Legislaturperiode des Landtages. Der Volksanwalt/die Volksanwältin nimmt seine/ihre Aufgaben provisorisch bis zur Ernennung seines/ihres Nachfolgers wahr, vorbehaltlich des Absatzes 2 und des Artikels 8.“