1. Vorbehaltlich der Bestimmung laut Absatz 3 gehören dem Klassenrat für die periodische Bewertung und für die Bewertung der Schülerinnen und Schüler am Schuljahresende als Vorsitzende/r der/die Schuldirektor/in sowie als Mitglieder alle Lehrpersonen an, welche die Schülerinnen und Schüler in allen Fächern, gegebenenfalls auch im Team, unterrichtet haben, ebenso die der Klasse zugewiesenen Integrationslehrpersonen. Für Schülerinnen und Schüler, die das Fach katholische Religion besuchen, gehört auch die Religionslehrperson dem Klassenrat an. Lehrpersonen, welche im fächerübergreifenden Lernangebot und/oder im Wahlbereich unterrichten gehören dem Klassenrat nicht an, es sei denn, sie sind gleichzeitig Fach- oder Integrationslehrpersonen der Klasse. Sie sind jedoch verpflichtet, die gesammelten Beobachtungs- und Bewertungselemente und einen Bewertungsvorschlag rechtzeitig an die/den Vorsitzende/n des Klassenrates zu übermitteln. Die Mitarbeiter für Integration nehmen an den Bewertungssitzungen ohne Stimmrecht teil.
2. Jedes Mitglied des Klassenrats hat eine Stimme. Wird eine Schülerin oder ein Schüler von mehreren Integrationslehrpersonen unterrichtet, haben diese eine einzige Stimme.
3. Die Bewertungssitzungen können, unter Berücksichtigung der organisatorischen Erfordernisse der Schulen, unmittelbar vor dem Ende des jeweiligen Bewertungsabschnittes oder Schuljahres stattfinden. Der Zeitplan der Bewertungskonferenzen wird vom /von der Schuldirektor/in festgelegt und im Tätigkeitsplan eingefügt. Den Vorsitz bei den Bewertungskonferenzen führt der/die Schuldirektor/in oder sein/e oder ihr/ihre Stellvertreter/in oder eine vom/von der Schuldirektor/in beauftragte Lehrperson der Klasse. Jede abwesende Lehrperson, die Mitglied des Klassenrats ist, muss durch eine andere Lehrperson möglichst desselben Fachs einer anderen Klasse ersetzt werden.