Die Zuwendungen werden an Ärzten und Ärztinnen in Facharztausbildung vergeben, welche im Südtiroler Sanitätsbetrieb oder an mit dem Land konventionierten Ausbildungsstellen im Ausland oder an Ausbildungsstellen im Ausland tätig sind, und zwar für:
a) die Absolvierung von maximal einem Jahr Hauptfach oder nach Abschluss des Hauptfachs zur Absolvierung der fehlenden Gegenfächer, also insgesamt maximal ein Jahr,
b) die Absolvierung der Ausbildungszeiten an öffentlichen oder privaten Strukturen im In- und Ausland, welche keine Konventionen mit der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol eingegangen sind,
c) die Absolvierung der Ausbildungszeiten in den akkreditierten Abteilungen im Südtiroler Sanitätsbetrieb,
d) die Absolvierung von Ausbildungszeiten in einem Vollzeitverhältnis.
Die Begünstigten von finanziellen Zuwendungen verpflichten sich schriftlich, nach Absolvierung der Spezialisierung Dienst im Landesgesundheitsdienst im Verhältnis zur Beitragsgewährung zu leisten.