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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Februar 2011, Nr. 91)
Änderung der Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz im Bereich Energieeinsparung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 15. März 2011, Nr. 11.

Art. 1

(1)Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 29. September 2004, Nr. 34, erhält folgende Fassung:

1. Diese Verordnung gilt für alle Neubauten mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Gebäude sowie der Industrie-, Handwerks- und Großhandels- Gebäude.“

Art. 2

(1) Artikel 3 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 29. September 2004, Nr. 34, erhält folgende Fassung:

2. Damit die Bewohnbarkeitserklärung ausgestellt werden kann, dürfen die Gebäude den Jahresheizwärmebedarf der Kategorie B des Klimaausweises nicht überschreiten.Die entsprechende Bescheinigung wird von der KlimaHaus Agentur ausgestellt.“

Art. 3

(1) Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 29.September 2004, Nr. 34, ist aufgehoben.

Art. 4 (Inkrafttreten)

Dieses Dekret tritt 90 Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft und wird für jene Gebäude angewandt, deren Ansuchen um Baukonzession nach seinem In-Kraft-Treten eingebracht wurde.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Diese Bestimmung tritt nach Abschluss des entsprechenden Notifizierungsverfahrens im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 in Kraft.

 

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