(1) Artikel 1 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 12, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 1 (Psychologen und Tierärzte, die ein Praktikum absolvieren)
1. Psychologen mit Wohnsitz in Südtirol, die ein Praktikum in einer Sozial- und Gesundheitseinrichtung Südtirols oder in einer mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebundenen Gesundheitseinrichtung absolvieren, um die Staatsprüfung ablegen zu können, werden monatliche Studienbeihilfen gewährt; Voraussetzung ist, dass die Sozial- und Gesundheitseinrichtung im Sinne des Dekretes des Ministers für Universitäten und Forschung vom 13. Jänner 1992, Nr. 239, von der zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden ist.
2. Tierärzten mit Wohnsitz in Südtirol, die im Sinne von Artikel 5 des Dekretes des Ministers für öffentlichen Unterricht vom 9. September 1957, ingeltender Fassung, ein Praktikum absolvieren, um die Staatsprüfung ablegen zu können, werden monatliche Studienbeihilfen gewährt.
3. Das in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Praktikum wird trotz der Gewährung der Studienbeihilfen nicht als Arbeits- oder Dienstverhältnis angesehen; die Praktikanten sind jedoch verpflichtet, die Dienstzeiten und –pflichten der Psychologen und der Tierärzte, die als Angestellte der Einrichtungen laut Absatz 1 eingestuft sind, einzuhalten.
4. Die Höhe der Studienbeihilfe wird vom für den Sachbereich zuständigen Landesrat festgelegt und darf 1.500,00 Euro monatlich nicht überschreiten.“