(1) Artikel 9 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, ingeltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„1. Wohnstättendienste für Betagte sind:
- das Begleitete Wohnen,
- das Altersheim,
- das Pflegeheim,
- die Wohngemeinschaft.
2. Beim Begleiteten Wohnen handelt es sich um eine Begleitung niedriger oder mittlerer Intensität älterer Menschen bei der Organisation und Bewältigung ihres Lebensalltages in eigens für diesen Zweck bestimmten Wohnungen.“
(2) Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 10 (Durchführungsverordnung)
1. Die Zielsetzungen und die baulichen Erfordernisse der Dienste laut Artikel 9 werden mit Durchführungsverordnung geregelt.“
(3) Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Vereinbarung wird bis zum 31. Oktober des dem Bezugsjahr vorangehenden Jahres zwischen dem Träger des Dienstes und den Gemeinden, auf deren Gebiet der Dienst tätig ist, abgeschlossen.“
(4) Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) sowie die Artikel 21, 34, 39 und 40-ter des Landesgesetzes vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, ingeltender Fassung, sind aufgehoben.