(1) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 7 (Kostenbeteiligung)
1. Der Anspruch auf die Leistungen besteht unabhängig von der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Betreuten. Für die Inanspruchnahme der finanziellen Leistungen werden die in der Durchführungsverordnung festgelegten Einkommensgrenzen berücksichtigt.
2. Mit Durchführungsverordnung werden einheitliche Kriterien und Modalitäten festgesetzt, die für die Beteiligung der Betreuten und anderer verpflichteter Personen an den Kosten der Leistungen gelten; ebenso wird bestimmt, wer sich an den Kosten beteiligen muss. Die Durchführungsverordnung berücksichtigt:
- die finanzielle Lage der Betroffenen,
- die soziale Bedeutung der Leistungen,
- die Zusammensetzung der Familiengemeinschaft.
3. Auf jeden Fall muss sichergestellt werden, dass den Betreuten ein Teil der Einkünfte verbleibt, der es ihnen ermöglicht, in angemessener Weise die persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen.“
(2) Nach Artikel 14 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:
„7. Im Falle der Führung von Sozialdiensten, für die die Ermächtigung oder Akkreditierung laut Absatz 6 zwar beantragt, aber nicht erteilt wird, oder wenn trotz entsprechender Aufforderung kein Antrag auf Erteilung der Ermächtigung oder Akkreditierung gestellt wird, ist das Land befugt, die Schließung des Dienstes zu verfügen und diese durchzusetzen. Die entsprechenden Kosten werden dem Träger des Dienstes angelastet.“
(3) Nach Artikel 20/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, ingeltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis. Die geförderten Sachen unterliegen der Bindung zugunsten der Sozialhilfetätigkeit. Mit der Antragstellung verpflichten sich die Körperschaften zur Einhaltung dieser Zweckbindung. Mit der Durchführungsverordnung laut Absatz 2 werden die Dauer und die Modalitäten dieser Zweckbindung für die verschiedenen Arten geförderter Sachen geregelt, ebenso die Modalitäten der Rückerstattung des Beitrages im Falle eines Verkaufs oder einer Änderung der Zweckbindung der geförderten Sache.“
(4) Nach Artikel 21 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:
„2. Für die Bereitstellung der für die Durchführung der Sozialdienste laut Artikel 1 notwendigen informationstechnischen Infrastrukturen und Dienste, kann das Land Vereinbarungen mit dem Südtiroler Gemeindenverband abschließen.“