(1) Artikel 23/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden freien Grundwassernutzungen bis maximal 0,4 Liter pro Sekunde für den Trink- und Hauswassergebrauch, zum Tränken von Vieh und zum Bewässern von Zier- und Nutzgärten sowie von landwirtschaftlichen Grundstücken können bis zum 10. August 2029 frei genutzt werden.”