(1) Nach Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„2. Die Satzung muss zur Rechtsmäßigkeits- und Sachkontrolle dem zuständigen Amt der Landesabteilung Landwirtschaft übermittelt werden. Der für den Sachbereich zuständige Landesrat erlässt das diesbezügliche Genehmigungsdekret; er kann dabei die Satzung abändern, um so die Effizienz der Organisation der einzelnen Gemeinschaften zu gewährleisten. Dasselbe Verfahren findet auch bei Änderung der Satzung einer Gemeinschaft Anwendung.”
(2) In Artikel 9 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, werden die Worte: „der Landesregierung” durch die Worte: „dem für den Sachbereich zuständigen Landesrat” ersetzt.
(3) Nach Artikel 13 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„5. Die Wahl der Verwaltungsorgane erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei jedem Mitglied eine Stimme zusteht.”
(4) Artikel 15 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Im Notfall beziehungsweise bei Mängeln, Nichterfüllung oder Unregelmäßigkeiten in der Erledigung der Amtspflichten von Seiten der Verwaltungsorgane der Agrargemeinschaft oder auf Antrag der Gemeinschaft kann die Landesregierung auf die Weise eingreifen, die am besten das gute Funktionieren der Agrargemeinschaft gewährleistet, wobei sie auch, wenn notwendig, einen Kommissar ernennen kann. Dieser hat die Aufgabe, einzelne Maßnahmen durchzuführen oder, bei Auflösung der Verwaltungsorgane, die Agrargemeinschaft bis zur Neubildung der Organe zu verwalten.”