(1) Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Für die in Artikel 1 angeführten Ziele kann die Landesregierung Direktzahlungen, Beiträge laufender Natur, Kapital- und Zinsbeiträge sowie Beiträge für die Rückzahlung von Anleihen für folgende Vorhaben gewähren:
(2) Nach Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Um die Landwirtschaft auch bei der nicht im Landwirtschaftssektor tätigen Bevölkerung aufzuwerten, die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern und dem steigenden Bedürfnis der Gesellschaft nach Multifunktionalität zu entsprechen, kann die Landesregierung die Landesabteilung Landwirtschaft zur Durchführung verschiedenster Veranstaltungen, Initiativen und Studien ermächtigen, welche die Landwirtschaft betreffen. Ebenso kann sie Körperschaften, Vereinigungen ohne oder mit Rechtspersönlichkeit und anderen juristischen Personen Beihilfen für die Durchführung dieser Tätigkeiten gewähren.”