(1) Die Förderungsempfänger, gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, können innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes darum ansuchen, dass ihnen gegenüber die mit diesem Gesetz geänderten Bestimmungen des Artikels 65 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, zur Anwendung kommen.