1. Um Zuschüsse nach Artikel 4 des Landesgesetzes Nr. 25/1987 zu erhalten, reichen die Antragsteller innerhalb des vorgesehenen Termins ein Gesuch auf Stempelpapier ein, dem folgende Unterlagen beizulegen sind:
a) ein Verzeichnis der eingeführten und verliehenen wertvollen Filme, für die ein Zuschuss beantragt wird.
b) eine Erklärung, welche zu jedem einzelnen Film folgende Angaben enthält:
1) die wesentlichen Daten der Zensurbescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Film nach den Gesetzen vom 21. April 1962, Nr. 161, und vom 11. März 1972, Nr. 118, überprüft und zur öffentlichen Vorführung zugelassen wurde;
2) Bezeichnung und Sitz der Institution, die das Prädikat oder die Prämie, verliehen hat;
3) Das Prädikat oder die Prämie, die der Film erhalten hat, und das Jahr ihrer Verleihung;
4) das Verzeichnis der Gemeinden und der öffentlichen Lichtspielhäuser, in denen der Film vorgeführt wurde, mit Angabe des Datums und der Beginnzeit der einzelnen Vorführungen.
Die Erklärung ist vom gesetzlichen Vertreter des Filmimport- und Filmverleihunternehmens, das den Zuschuss beantragt, zu unterzeichnen.
c) Originalunterlagen – oder beglaubigte Abschriften – über die für die Miete oder den Ankauf der Filmkopie bestrittenen Ausgaben sowie über weitere Kosten, die mit der Einfuhr des Films zusammenhängen, einschließlich der Gebühr für seine Überprüfung.